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Klienten-Info — Archiv

Ein­fa­che­re Anmel­dung und Ver­ge­büh­rung von Bestands­ver­trä­gen seit Jahresbeginn

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2013 

Das öster­rei­chi­sche Gebüh­ren­ge­setz kennt auch nach Abschaf­fung der Stem­pel­mar­ken viele Tat­be­stän­de, die einer Gebühr unter­lie­gen. In der Praxis sehr weit ver­brei­tet ist die Bestands­ve­trags­ge­bühr, welche auf den Abschluss von schrift­li­chen Miet- und Pacht­ver­trä­gen anzu­wen­den ist. Die Bestands­ver­trags­ge­bühr beträgt im Regel­fall 1%, wobei die Bemes­sungs­grund­la­ge neben der ver­ein­bar­ten Miete auch den Umstand berück­sich­tigt, ob es sich um ein beschränk­tes oder unbe­schränk­tes Miet­ver­hält­nis handelt. Bei sehr kurzen Ver­trä­gen (etwa die Ver­mie­tung einer Feri­en­woh­nung für drei Wochen) besteht eine Befrei­ung von der Bestands­ver­trags­ge­bühr. Die Bestands­ver­trags­ge­bühr ist grund­sätz­lich vom Ver­mie­ter selbst zu berech­nen, wobei auch z.B. Wirt­schafts­treu­hän­der, Notare oder Rechts­ans­wäl­te damit betraut werden können. Fäl­lig­keit der Bestands­ver­trags­ge­bühr ist der 15. des zweit­fol­gen­den Monats nach Ent­ste­hen der Gebüh­ren­schuld, die im Regel­fall mit dem Tag der Ver­trags­un­ter­zeich­nung einhergeht. 

Bisher, d.h. für Miet- und Pacht­ver­hält­nis­se, welche vor Jah­res­be­ginn 2013 abge­schlos­sen wurden, war es not­wen­dig, dass jedes Ver­trags­ver­hält­nis einzeln bei dem Finanz­amt für Gebühren, Ver­kehr­steu­ern und Glücks­spiel mittels Formular ange­mel­det und ver­ge­bührt wird. Mit Beginn 2013 ist es hier zu posi­ti­ven Ver­än­de­run­gen gekommen, welche vor allem in der Immo­bi­li­en­bran­che zur Ver­rin­ge­rung admi­nis­tra­ti­ven Aufwands und somit von Kosten bei­tra­gen werden. So ist nunmehr anstelle ein­zel­ner Anmel­dun­gen pro Vertrag einmal im Monat eine gesam­mel­te Anmel­dung für alle neuen Miet- und Pacht­ver­trä­ge durch­zu­füh­ren. Noch ein­fa­cher ist es, wenn die gesam­mel­te Bestands­ver­trags­ge­bühr für alle neuen Verträge mit Ver­rech­nungs­wei­sung unter Angabe des Ver­wen­dungs­zwecks (“GBB”) und – sofern vor­han­den – der Steu­er­num­mer via Finan­zOn­line frist­ge­recht ein­ge­zahlt wird. Bei dieser Vor­ge­hens­wei­se entfällt dann sogar die gesam­mel­te Anmel­dung beim Finanz­amt für Gebühren, Ver­kehrs­steu­ern und Glücksspiel. 

Bild: © Paul Bodea — Fotolia