News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Wann unter­liegt eine Ver­lust­ab­de­ckungs­zu­sa­ge der Gesellschaftsteuer?

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2013 

Kurz vor Jah­res­en­de 2012 hat das BMF eine Infor­ma­ti­on zur gesell­schaft­steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung von Ver­lust­ab­de­ckungs­zu­sa­gen ver­öf­fent­licht (BMF-010206/0215-VI/5/2012 vom 6.12.2012). Grund­sätz­lich liegt ein steu­er­pflich­ti­ger Vorgang (1% Gesell­schaft­steu­er) vor, wenn eine Kapi­tal­ge­sell­schaft (oder eine GmbH & Co KG) mit Verlust abge­schlos­sen hat und einer ihrer Gesell­schaf­ter sich zur Über­nah­me dieses Ver­lus­tes bereit erklärt. Damit erbringt er eine Leistung, durch die das Gesell­schafts­ver­mö­gen erhöht wird, weil er es wieder auf den Stand bringt, den es vor Eintritt des Ver­lus­tes erreicht hatte. Somit würde grund­sätz­lich die gleiche Behand­lung wie bei einem Gesell­schaf­ter­zu­schuss gelten. 

Schon nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung des VwGH gab es eine Ausnahme von der Steu­er­pflicht dann, wenn die Ver­lust­ab­de­ckung auf einem vor Eintritt der Verluste abge­schlos­se­nen Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag beruht hat. Durch ein Urteil des EuGH (Rs C‑492/10 Immo­bi­li­en Linz GmbH & Co KG vom 1.12.2011) entfällt nunmehr auch die Not­wen­dig­keit des Abschlus­ses eines gesell­schafts- und haf­tungs­recht­lich nicht immer ganz unpro­ble­ma­ti­schen Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trags. Vielmehr wird eine Ver­lust­über­nah­me­zu­sa­ge auch für ein ein­zel­nes Jah­res­er­geb­nis aus­rei­chen. In zeit­li­cher Hinsicht muss die Ver­lust­über­nah­me­zu­sa­ge spä­tes­tens vor dem Bilanz­stich­tag ver­bind­lich abge­ge­ben worden sein, damit keine Gesell­schaft­steu­er anfällt.

Die Über­nah­me eines Ver­lus­tes aus einem ein­zel­nen Geschäfts­fall erfüllt dieses Kri­te­ri­um nach Ansicht des BMF jedoch nicht (gegen eine anders lautende Ent­schei­dung des UFS ist derzeit eine Amts­be­schwer­de beim VwGH anhängig). Zusam­men­ge­fasst unter­liegt die Ver­lust­über­nah­me durch einen Gesell­schaf­ter dann nicht der Gesell­schaft­steu­er, wenn die Gesell­schaft vor dem Bilanz­stich­tag einen kla­ge­ba­ren Anspruch auf die Über­nah­me des unter­neh­mens­recht­li­chen Jah­res­ver­lus­tes erlangt. 

 

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia