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Klienten-Info — Archiv

Gute und schlech­te Neue­run­gen bei der NoVA

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2013 

Ver­mut­lich jedem, der sich schon ein Neu­fahr­zeug in Öster­reich gekauft hat, ist die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) schmerz­lich in Erin­ne­rung. Diese fällt an, wenn ein Kraft­fahr­zeug in Öster­reich an den Kunden gelie­fert wird oder zum ersten Mal zum Verkehr in Öster­reich zuge­las­sen wird. Ebenso ist NoVA bei Eigen­im­por­ten von Gebraucht­fahr­zeu­gen (nach Öster­reich) durch Private abzu­füh­ren. Die Höhe der NoVA errech­net sich nach einer Formel, welche wesent­lich vom Kraft­stoff­ver­brauch des Fahr­zeu­ges abhängt und ist mit 16% des Anschaf­fungs­werts oder gemeinen Wertes der Höhe nach begrenzt.

Zusätz­lich zur NoVA wurde mit Wirk­sam­keit für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 eine emis­si­ons­ab­hän­gi­ge NoVA („Bonus-Malus-System“) ein­ge­führt. Für Fahr­zeu­ge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120g/km ist, ver­min­dert sich die Steu­er­schuld um 300 € (so genann­tes Bonus­sys­tem). Kraft­fahr­zeu­ge, deren NOx-Emis­sio­nen und par­ti­kel­för­mi­ge Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen bestimm­te Grenz­wer­te nicht über­schrei­ten, werden steu­er­lich noch zusätz­lich begünstigt.

Das Malus­sys­tem hat sich ab 1.1.2013 wie folgt geändert:

  • Für Fahr­zeu­ge, deren CO2-Ausstoß größer als 150g/km ist, erhöht sich die Steu­er­schuld für den die Grenze von 150 g/km über­stei­gen­den CO2-Ausstoß um 25 € je g/km.
  • Darüber hinaus erhöht sich die Steu­er­schuld für Fahr­zeu­ge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km über­stei­gen­den CO2-Ausstoß.
  • Darüber hinaus erhöht sich die Steu­er­schuld für Fahr­zeu­ge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km über­stei­gen­den CO2-Ausstoß.

Die Bonus-Malus-Regelung für CO2-Emis­sio­nen galt bisher auch für Gebraucht­fahr­zeu­ge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits im EU-Gemein­schafts­ge­biet zuge­las­sen waren und danach nach Öster­reich impor­tiert und hier zuge­las­sen wurden. Der UFS hat sich jüngst (GZ RV/0232‑K/11 vom 9.4.2013) gegen diese Vor­ge­hens­wei­se aus­ge­spro­chen. Der Ent­schei­dung lag der Sach­ver­halt zugrunde, wonach der Abga­be­pflich­ti­ge sich im Jahr 2010 ein am 30.11.2006 in Deutsch­land zum Verkehr zuge­las­se­nes Fahrzeug gekauft und in Öster­reich in Betrieb gesetzt hatte. Dem Bonus-Malus-System folgend schrieb ihm das Finanz­amt einen Malus­be­trag vor.

Mit Verweis auf die EuGH-Recht­spre­chung „Ioan Tatu“ (Rs C‑402/09 vom 7.4.2011), wonach ein Mit­glied­staat keine Steuer einheben darf, welche die Inbe­trieb­nah­me von in anderen Mit­glied­staa­ten erwor­be­nen Gebraucht­fahr­zeu­gen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebraucht­fahr­zeu­gen ver­gleich­ba­ren Alters und Zustands auf dem inlän­di­schen Markt zu erschwe­ren, ver­nein­te der UFS den vor­ge­schrie­be­nen Malus­be­trag. Nunmehr hat sich auch die Ver­wal­tungs­pra­xis in Öster­reich ent­spre­chend geändert – die Finanz­äm­ter sind ange­hal­ten, in der dar­ge­stell­ten Situa­ti­on von einem NoVA-Malus­be­trag abzu­se­hen, da bei einer Zulas­sung in Öster­reich vor dem 1.7.2008 auch kein NoVA-Malus­be­trag ange­fal­len wäre.

Bild: © Kautz15 — Fotolia