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Klienten-Info — Archiv

Gemein­nüt­zi­ge Leis­tun­gen anstatt Ersatzfreiheitsstrafen 

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2013 

Im neu gefass­ten § 179 Abs. 3 FinStrG ist nunmehr geregelt, dass der Bestraf­te gemein­nüt­zi­ge Leis­tun­gen i.S.d. § 3a Straf­voll­zugsG anstelle einer Ersatz­frei­heits­stra­fe auch bei einer Bestra­fung im ver­wal­tungs­be­hörd­li­chen Finanz­straf­ver­fah­ren erbrin­gen kann (im gericht­li­chen Ver­fah­ren war dies schon bisher der Fall). Damit hat der Gesetz­ge­ber auf ein Erkennt­nis des VfGH (GZ B 1070/11 vom 11.10.2012) reagiert, wonach es auch im ver­wal­tungs­be­hörd­li­chen Finanz­straf­ver­fah­ren möglich sein muss, gemein­nüt­zi­ge Arbeit anstelle einer Ersatz­frei­heits­stra­fe (wenn die Geld­stra­fe vom Ver­ur­teil­ten nicht ein­bring­lich ist) zu leisten. Anwen­dungs­fall sind oftmals Insol­venz­ver­fah­ren, in denen für nicht­be­zahl­te Steu­er­schul­den auch Finanz­stra­fen verhängt werden können. 

Bild: © gmg9130 — Fotolia