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Klienten-Info — Archiv

Ände­run­gen in der Gewerbeordnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2013 

Für die Praxis nicht unwe­sent­li­che Ände­run­gen wurden in der Gewer­be­ord­nung (BGBl. I 85/2013) bei den betriebs­an­la­gen­recht­li­chen Bestim­mun­gen vor­ge­nom­men, die bereits auch im Wesent­li­chen mit 29.5.2013 in Kraft getreten sind: 

  • Bei einer Betriebs­über­nah­me kann der Über­neh­mer inner­halb von sechs Wochen von der Behörde eine Zusam­men­stel­lung aller rele­van­ten Beschei­de für die Betriebs­an­la­ge bean­tra­gen. Diese Regelung soll dem Über­neh­mer einen voll­stän­di­gen Über­blick über die für den Betrieb der über­nom­me­nen Anlage rele­van­ten Auflagen ermög­li­chen. Inner­halb von sechs Wochen nach Über­mitt­lung der Zusam­men­stel­lung hat der Über­neh­mer die Mög­lich­keit zu bean­tra­gen, dass vor­ge­schrie­be­ne Auflagen auf­zu­he­ben oder abzu­än­dern sind, wenn die Auflagen für die wahr­zu­neh­men­den Inter­es­sen nicht oder nicht mehr erfor­der­lich sind bzw. weniger belas­ten­de Auflagen aus­rei­chend erscheinen.
  • Bestimm­te Ände­run­gen, die das Emis­si­ons­ver­hal­ten einer Anlage zu den Nachbarn nicht nach­tei­lig beein­flus­sen, sind künftig nur mehr anzeige- statt geneh­mi­gungs­pflich­tig. Die Behörde kann erfor­der­li­chen­falls im Anzei­ge­ver­fah­ren auch Auflagen vor­schrei­ben. Die Anlagen dürfen erst betrie­ben werden, wenn der Bescheid der Behörde vorliegt.
  • Anla­gen­än­de­run­gen bei sport­li­chen oder kul­tu­rel­len Groß­ereig­nis­sen mit über­re­gio­na­ler Bedeu­tung sind unter Ein­hal­tung von Anzei­ge­pflich­ten für eine Dauer von bis zu vier Wochen ohne Betriebs­an­la­gen­ge­neh­mi­gung möglich. 
  • Ver­ein­facht wurde auch die Geneh­mi­gung nach­träg­li­cher Ände­run­gen von Auflagen aus einem Geneh­mi­gungs­be­scheid. Bisher waren solche Ände­run­gen nur bei einer Änderung der Sach- und Rechts­la­ge möglich. Die Behörde muss nunmehr Ände­run­gen auf Antrag des Betrei­bers zulassen, wenn Schutz­in­ter­es­sen des Betriebs­an­la­gen­rechts wei­ter­hin gewahrt bleiben (somit auch bei mög­li­cher­wei­se gleicher Sach- und Rechtslage).
  • Ein­deu­ti­ge Regelung der Zustän­dig­keit erster Instanz für bezirks­über­grei­fen­de Betriebs­an­la­gen: zustän­dig ist jene Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de, in deren Bereich sich der flä­chen­mä­ßig größte Teil der Betriebs­an­la­ge befindet.

Geändert wurden auch die Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­be­stim­mun­gen für Bau­meis­ter:

  • Bei einem Jah­res­um­satz von bis zu 38,5 Mio. € muss die Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den eine Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me von 1,0 Mio. € pro Scha­dens­fall (maximal 3,0 Mio. € pro jähr­li­cher Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode) betragen. Liegt der Jah­res­um­satz über 38,5 Mio. € so hat sich die Ver­si­che­rungs­sum­me auf 3,0 Mio. € (maximal 15,0 Mio. € pro jähr­li­cher Ver­si­che­rungs­sum­me) zu belaufen. Die geän­der­ten Bestim­mun­gen sind mit 1.8.2013 in Kraft getreten.

Anpas­sun­gen an die neuen Vor­schrif­ten zu den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten:

  • Rechts­mit­tel­in­stanz gegen Beschei­de der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de sind ab 1.1.2014 die Ver­wal­tungs­ge­rich­te der Länder (bisher unab­hän­gi­ger Ver­wal­tungs­se­nat). Anstelle Berufung heißen solche Rechts­mit­tel künftig „Beschwer­de“, Beschwer­den an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof heißen künftig „Revision“.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia