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Klienten-Info — Archiv

Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 — Regierungsvorlage

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2014 

Neben der erfreu­li­chen Abschaf­fung der Gesell­schaft­steu­er ab 2016 und der Erhöhung der Grenze für umsatz­steu­er­li­che Klein­be­trags­rech­nun­gen auf 400 € sieht das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 vor allem Ein­schrän­kun­gen und Nach­tei­le für den Steu­er­pflich­ti­gen vor. Die wich­tigs­ten geplan­ten Ände­run­gen werden nach­fol­gend dar­ge­stellt. Aufgrund der teil­wei­se schon ab März geplan­ten Neue­run­gen ist von einem raschen Gesetz­wer­dungs­pro­zess auszugehen.

Wegfall 75%-Grenze bei Ver­lust­ver­rech­nung und ‑vortrag

Für natür­li­che Personen soll ab der Ver­an­la­gung 2014 die Ver­rech­nungs- und Vor­trags­gren­ze für Verluste (auch für War­te­tas­te­ver­lus­te) i.H.v. 75% ent­fal­len. Es wird damit der tem­po­rä­re Nachteil eli­mi­niert, welcher darin bestand, dass selbst bei aus­rei­chend vor­han­de­nen Ver­lus­ten zumin­dest 25% des Gewinns besteu­ert werden mussten Aller­dings werden künftig mit dem Verlust oftmals Ein­künf­te aus­ge­gli­chen, die aufgrund des Pro­gres­si­ons­sys­tems sowieso keiner bzw. nur einer geringen Steu­er­be­las­tung unter­lie­gen würden. In der Kör­per­schaft­steu­er findet die 75%-Grenze wei­ter­hin Anwendung.

Real­in­ves­ti­tio­nen für Gewinnfreibetrag

In Wirt­schafts­jah­ren, welche nach dem 30. Juni 2014 enden, soll es nicht mehr möglich sein, die Steu­er­be­güns­ti­gung für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trag durch den Erwerb ent­spre­chen­der Wert­pa­pie­re (im Regel­fall Staats­an­lei­hen) zu nutzen. Künftig müssen also aus­schließ­lich kör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter ange­schafft werden. In früheren Jahren ange­schaff­te Wert­pa­pie­re bleiben wei­ter­hin über die Min­dest­be­hal­te­dau­er von vier Jahren nach­ver­steue­rungs­hän­gig. Eine Ersatz­be­schaf­fung durch Wert­pa­pie­re ist künftig nur noch ein­ge­schränkt möglich. Die umstrit­te­ne Neu­re­ge­lung soll zwecks Eva­lu­ie­rung vorerst bis 2016 gelten. Die ursprüng­lich befris­te­te Reduk­ti­on des 13%igen Gewinn­frei­be­trags bei ent­spre­chend hohen Gewinnen soll ver­gleich­bar der (befris­te­ten) Soli­dar­ab­ga­be bei hohen unselb­stän­di­gen Ein­künf­ten auch in Zukunft bei­be­hal­ten werden.

Beschränk­te Steu­er­pflicht für Zinsen

Die beschränk­te Steu­er­pflicht soll auf Zinsen i.S.d. EU-Quel­len­steu­er­ge­set­zes (wenn KESt ein­zu­be­hal­ten war) aus­ge­dehnt werden und betrifft daher Zinsen aus Einlagen bei inlän­di­schen Kre­dit­in­sti­tu­ten und aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren. Keine Ände­run­gen ergeben sich für (natür­li­che) Personen, auf die das EU-Quel­len­steu­er­ge­setz anzu­wen­den ist. Erzielen Steu­er­pflich­ti­ge aus Dritt­staa­ten solche Ein­künf­te, so soll es künftig zu einem KESt-Abzug kommen. 

Steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Gehalts­zah­lun­gen wird eingeschränkt

Nach dem 28. Februar 2014 soll der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für Gehalts­zah­lun­gen, welche 500.000 € pro Person im Wirt­schafts­jahr über­stei­gen, weg­fal­len. Davon betrof­fen sind so genannte „Manager-Spit­zen­ge­häl­ter“, wobei vor­aus­ge­setzt wird, dass es sich um echte Dienst­neh­mer bzw. ver­gleich­bar orga­ni­sa­to­risch ein­ge­glie­der­te Personen handelt (inklu­si­ve über­las­se­ner Personen). Die 500.000 €-Grenze ist nicht nur für Aktiv­be­zü­ge relevant, sondern auch i.Z.m. Abfer­ti­gun­gen, Pen­sio­nen, Abfin­dun­gen sowie bei der Rück­stel­lungs­bil­dung für zukünf­ti­ge Ent­gelts­an­sprü­che. Werden Gehalts­kos­ten (z.B. von Vor­stän­den oder GmbH-Geschäfts­füh­rern) im Konzern im Wege einer Kon­zern­um­la­ge wei­ter­be­las­tet, so hat eine Ali­quo­tie­rung der abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen bei den zah­len­den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten unter Berück­sich­ti­gung der 500.000 €-Grenze zu erfolgen.

Rück­zie­her bei GmbH-Mindeststammkapital

Erst mit Juli 2013 war es möglich geworden, eine öster­rei­chi­sche GmbH („GmbH-light“) mit einem Min­dest­stamm­ka­pi­tal von nur 10.000 € zu gründen. Damit zusam­men­hän­gend wurde auch die Min­dest­kör­per­schaft­steu­er auf 500 € pro Jahr gesenkt und auch Kapi­tal­her­ab­set­zun­gen (zumeist von 35.000 € auf 10.000 €) möglich gemacht. Mit 1. März 2014 soll das Min­dest­stamm­ka­pi­tal wieder auf den alten Betrag von 35.000 € erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf 1.750 € pro Jahr. Für grün­dungs­pri­vi­le­gier­te GmbHs soll es für die Anfangs­pha­se von maximal 10 Jahren der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit möglich sein, eine Bar­ein­la­ge von nur 5.000 € anstatt von sonst regel­mä­ßig 17.500 € zu leisten. Aufgrund des gerin­ge­ren Haf­tungs­ka­pi­tals müssen solche GmbHs auf Geschäftsseiten, Websites etc. auf das Grün­dungs­pri­vi­leg hin­wei­sen. Für die ersten 5 Jahre ist eine redu­zier­te Mindest-KöSt von jeweils 125  pro Quartal vor­ge­se­hen, für die weiteren 5 Jahre soll die Mindest-KöSt jeweils 250  pro Quartal betragen. Grün­dungs­pri­vi­le­gier­te GmbHs müssen nach spä­tes­tens 10 Jahren die gesetz­li­chen Min­dest­ein­la­gen erreicht haben, weshalb sie jeweils ein Viertel ihres Jah­res­ge­winns als Grün­dungs­rück­la­ge dotieren müssen. Wird die Min­destein­zah­lung von 17.500 € vor Ablauf der 10jährigen Grün­dungs­pha­se erreicht, kann die Rücklage auf­ge­löst werden – im gegen­tei­li­gen Fall ist das nicht möglich. Eine bis dato gegrün­de­te GmbH–light darf das geringe Stamm­ka­pi­tal maximal 10 Jahre bei­be­hal­ten und muss spä­tes­tens dann eine Kapi­tal­erhö­hung durch­füh­ren. Kor­re­spon­die­rend zur Grün­dungs­rück­la­ge ist daher ein Viertel des jähr­li­chen Bilanz­ge­winns in eine „Kapi­tal­auf­sto­ckungs­rück­la­ge“ ein­zu­stel­len, um das erfor­der­li­che Kapital von oftmals 12.500 € ansam­meln zu können.

Ein­schrän­kun­gen bei der Gruppenbesteuerung

Der Anwen­dungs­be­reich der Grup­pen­be­steue­rung soll ein­ge­schränkt werden, indem ab 1.3.2014 keine aus­län­di­schen Kör­per­schaf­ten in die Gruppe auf­ge­nom­men werden dürfen, es sei denn sie sind in einem EU-Staat ansässig oder es besteht mit dem ent­spre­chen­den Staat ein umfas­sen­des Amts­hil­fe­ab­kom­men. Befinden sich solche Gesell­schaf­ten bereits in der Unter­neh­mens­grup­pe, so gelten sie ab 1.1.2015 als ex lege aus­ge­schie­den. Die Nach­ver­steue­rung der zuge­rech­ne­ten Verluste erfolgt in den Jahren 2015 bis 2017 zu jeweils 1/3. Überdies soll die Ver­lust­ver­wer­tung ab 2015 ein­ge­schränkt bzw. ver­zö­gert werden, da höchs­tens 75% der Summe der Ein­künf­te aller unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ger Grup­pen­mit­glie­der und des Grup­pen­trä­gers zur lau­fen­den Ver­lust­ver­wer­tung her­an­ge­zo­gen werden können. Nicht berück­sich­tig­te Verluste gehen in den Ver­lust­vor­trag des Grup­pen­trä­gers ein. Darüber hinaus soll die Fir­men­wert­ab­schrei­bung in der Gruppe für ab 1.3.2014 ange­schaff­te Betei­li­gun­gen ent­fal­len. Noch offene Fünf­zehn­tel früherer Betei­li­gungs­an­schaf­fun­gen können wei­ter­hin geltend gemacht werden, wenn der (damals bei dem Betei­li­gungs­er­werb erwar­te­te) steu­er­li­che Vorteil aus der Fir­men­wert­ab­schrei­bung als für einen nied­ri­ge­ren Kauf­preis maß­geb­lich nach­ge­wie­sen werden kann.

Alles neu bei der NoVA

Die Berech­nungs­for­mel für die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) soll künftig vom CO2-Ausstoß des Fahr­zeugs abhängen und einem pro­gres­si­ven Tarif folgen. Die Neu­re­ge­lung tritt mit 1. März in Kraft und wird bei Fahr­zeu­gen mit einem hohen CO2-Ausstoß ver­mut­lich zu deut­li­chen Preis­stei­ge­run­gen führen. Aller­dings ist eine Über­gangs­frist vor­ge­se­hen: Wenn für ein Fahrzeug bis inklu­si­ve 15.2.2014 ein Kauf­ver­trag abge­schlos­sen wird und das Fahrzeug bis zum 30.6.2014 aus­ge­lie­fert bzw. dem Kunden über­ge­ben wird, so kann die NoVA nach der (alten und oftmals güns­ti­ge­ren) Rechts­la­ge zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses berech­net und abge­führt werden.

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