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Klienten-Info — Archiv

Umsatz­steu­er­li­che Behand­lung arbeits­me­di­zi­ni­scher Tätig­kei­ten sowie Ände­run­gen bei ärzt­li­chen Gut­ach­ten im Rahmen außer­ge­richt­li­cher Streitbeilegungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Februar 2014 

Arbeits­me­di­zi­ni­sche Tätigkeiten

Bisher wurden die Leis­tun­gen der Arbeits­me­di­zi­ner umsatz­steu­er­frei behan­delt. Im Zuge der Änderung der Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en hat die Finanz­ver­wal­tung jedoch in Rz 948 eine Änderung dahin­ge­hend vor­ge­nom­men, dass seit 1.1.2014 die Tätig­kei­ten der Arbeits­me­di­zi­ner, die in erster Linie der Beratung des Arbeit­ge­bers dienen, grund­sätz­lich der Umsatz­steu­er unterliegen.

Hiervon aus­ge­nom­men (d.h. wei­ter­hin unecht umsatz­steu­er­be­freit) sind jedoch unter den Begriff der Heil­be­hand­lung sub­su­mier­ba­re, medi­zi­ni­sche Leis­tun­gen, die unmit­tel­bar gegen­über dem Arbeit­neh­mer erbracht werden. Darunter fallen

  • die indi­vi­du­el­le Beratung der Arbeit­neh­mer bzw. Bediens­te­ten in Ange­le­gen­hei­ten des Gesund­heits­schut­zes, der auf die Arbeits­be­din­gun­gen bezo­ge­nen Gesund­heits­för­de­rung und der men­schen­ge­rech­ten Arbeitsgestaltung,
  • die arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung von Arbeit­neh­mern bzw. Bediens­te­ten, aus­ge­nom­men Ein­stel­lungs- und beruf­li­che Eignungsuntersuchungen,
  • die Durch­füh­rung von Schutz­imp­fun­gen sowie die Doku­men­ta­ti­on dieser Tätigkeiten.

Im Falle einer in der Praxis üblichen (gemein­sa­men) Gesamt­ab­rech­nung (nach Stunden oder nach Monats­pau­scha­len) ist aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den davon aus­zu­ge­hen, dass der Anteil der steu­er­pflich­ti­gen 90% und der Anteil der steu­er­frei­en Tätig­kei­ten 10% beträgt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen auf frei­be­ruf­li­cher Basis die arbeits­me­di­zi­ni­schen Leis­tun­gen gegen­über einer arbeits­me­di­zi­ni­schen Ein­rich­tung erbracht werden. Eine genaue Abrech­nung, das bedeutet eine Dif­fe­ren­zie­rung der ein­zel­nen Leis­tun­gen, ist selbst­ver­ständ­lich ebenso möglich, wird aber oftmals einen unver­hält­nis­mä­ßig hohen admi­nis­tra­ti­ven Aufwand erfor­der­lich machen.

Es besteht nach wie vor die Mög­lich­keit der unechten Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unter­neh­mer, deren Gesamt­um­satz, also die steu­er­frei­en und steu­er­pflich­ti­gen Umsätze ohne Hilfs­ge­schäf­te und Geschäfts­ver­äu­ße­run­gen, im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 30.000 € (ohne Umsatz­steu­er gerech­net) nicht über­steigt.

Gut­ach­ten im Rahmen außer­ge­richt­li­cher Streitbeilegungen

Grund­sätz­lich unter­lie­gen ärzt­li­che Gut­ach­ten nicht der Umsatz­steu­er­pflicht. Eine Ausnahme davon bestand bereits bisher u.a. für ärzt­li­che Gut­ach­ten in lau­fen­den Gerichts­ver­fah­ren (soweit diese nicht dem Schutz der Gesund­heit des Betref­fen­den dienen wie bei­spiels­wei­se Gut­ach­ten über die Ver­neh­mungs- oder Ver­hand­lungs­fä­hig­keit oder Haft­voll­zugs­taug­lich­keit). Mit dem War­tungs­er­lass wurde nunmehr klar­ge­stellt, dass ab 1.1.2014 auch ärzt­li­che Gut­ach­ten im Rahmen einer außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung prin­zi­pi­ell umsatz­steu­er­pflich­tig sind. Anwen­dungs­fall werden dabei vor allem Ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit Kunst­feh­lern und Haf­tungs­fra­gen vor den Schlich­tungs­stel­len in den Lan­des­ärz­te­kam­mern sein. Gut­ach­ten in Ver­fah­ren vor den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern bleiben jedoch unver­än­dert umsatzsteuerfrei.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia