News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag trotz gemein­sa­mer Wohnung?

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2014 

Allein­er­zie­hern von Kindern steht ein jähr­li­cher steu­er­li­cher Absetz­be­trag zu. Dieser beläuft sich bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 220 € pro Jahr. Als Allein­er­zie­her gelten Steu­er­pflich­ti­ge, die mit min­des­tens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemein­schaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der VwGH hatte kürzlich zu ent­schei­den (GZ 2010/13/0172 vom 28.11.2013), was „nicht in einer Gemein­schaft… leben“ in diesem Zusam­men­hang bedeutet.

Im vor­lie­gen­den Fall wurde im August 2007 die Ehe einer Steu­er­pflich­ti­gen geschie­den, die eheliche Lebens­ge­mein­schaft habe bereits min­des­tens sechs Monate vorher nicht mehr bestan­den. Da die neue Wohnung der Steu­er­pflich­ti­gen erst im Sommer 2008 fer­tig­ge­stellt wurde, zog sie nicht sofort mit ihrem Sohn aus der gemein­sa­men Wohnung aus. Die Steu­er­pflich­ti­ge bean­trag­te die Berück­sich­ti­gung eines Allein­er­zie­her­ab­setz­be­tra­ges für das Jahr 2007, zumal die eheliche Lebens­ge­mein­schaft bereits vor der Schei­dung nicht mehr bestan­den habe.

Der VwGH hatte zu beur­tei­len, ob die Steu­er­pflich­ti­ge in den Monaten vor der Schei­dung in einer Gemein­schaft gelebt hat und somit keinen Anspruch auf den Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag hatte oder ob sie trotz Benüt­zung der­sel­ben Wohnung bereits dauernd vom Ehe­part­ner getrennt lebte. In einem früheren Erkennt­nis stellt der VwGH fest, dass ein dau­ern­des Getrennt­le­ben jeden­falls dann anzu­neh­men ist, wenn einer der Partner aus der gemein­sa­men Wohnung aus­ge­zo­gen ist.

Da eine eheliche Lebens­ge­mein­schaft bereits vor der Schei­dung nicht mehr bestan­den habe (die ehe­ma­li­gen Ehe­part­ner haben in ver­schie­de­nen Zimmern gelebt, es gab keine gemein­sa­me Wirt­schafts­füh­rung und Lebens­ge­stal­tung mehr) kann aus Sicht des VwGHs nicht von einem Leben in Gemein­schaft aus­ge­gan­gen werden. Der Grund für die gemein­sa­me Nutzung der Wohnung bestand ledig­lich darin, dass die neue Wohnung noch nicht bezugs­fer­tig war. Die Steu­er­pflich­ti­ge lebte somit nicht mehr in einer Gemein­schaft mit dem ehe­ma­li­gen Ehe­part­ner, sodass ihr die Begüns­ti­gung des Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trags zusteht.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia