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Klienten-Info — Archiv

Pend­ler­rech­ner auf BMF-Homepage veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2014 

Der Pend­ler­rech­ner als Umset­zung der Pend­ler­ver­ord­nung ist seit Mitte Februar 2014 unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berech­nung des Anspruchs auf Pend­ler­pau­scha­le sowie Pend­ler­eu­ro mittels Eingabe weniger per­sön­li­cher Daten durch­zu­füh­ren. Anzu­ge­ben sind neben Wohn­adres­se und Arbeits­stät­ten­adres­se auch die Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeits­stät­te pro Monat sowie ob eine Unzu­mut­bar­keit der Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel wegen Geh­be­hin­de­rung vorliegt. Die Frage nach der monat­li­chen Häu­fig­keit des Arbeits­we­ges soll abklären, ob die volle Pend­ler­för­de­rung oder nur das aliquote Pend­ler­pau­scha­le bzw. der aliquote Pend­ler­eu­ro zustehen. Außerdem ist die Frage, ob ein arbeit­ge­ber­ei­ge­nes Kfz für die Fahrten zwischen Wohn­stät­te und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung gestellt wird, zu beant­wor­ten. Wird diese Frage mit Ja beant­wor­tet, so besteht kei­nes­falls ein Anspruch auf Pend­ler­för­de­rung! Der Pend­ler­rech­ner berech­net sodann – unter Berück­sich­ti­gung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel und gege­be­nen­falls des Autos – die schnellst­mög­li­che Weg­stre­cke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Wurden schon bisher vom Arbeit­ge­ber Pend­ler­pau­scha­le und Pend­ler­eu­ro berück­sich­tigt (mittels Formular L34), so tritt das Ergebnis des Pend­ler­rech­ners grund­sätz­lich ver­pflich­tend an Stelle der bisher ermit­tel­ten Pend­ler­för­de­rung. Der Arbeit­neh­mer muss dafür den Ausdruck des Pend­ler­rech­ners dem Arbeit­ge­ber vorlegen. Erfolgt dies bis zum 30. Sep­tem­ber 2014, so kann für den Zeitraum ab 2014 eine rück­wir­ken­de Berück­sich­ti­gung der Pend­ler­för­de­rung durch den Arbeit­ge­ber im Wege der Auf­rol­lung erfolgen. Der Ausdruck des Ergeb­nis­ses des Pend­ler­rech­ners von der BMF-Homepage ist grund­sätz­lich ver­pflich­tend und für den Arbeit­ge­ber bindend. Aller­dings kann der Arbeit­neh­mer, wenn nach­weis­bar ist, dass die mittels Pend­ler­rech­ner ermit­tel­te Fahrt­stre­cke nicht der tat­säch­lich gewähl­ten Fahrt­stre­cke ent­spricht (bei­spiels­wei­se weil es sich um eine rea­li­täts­frem­de Route handelt) den Gegen­be­weis antreten. Die bloß sub­jek­ti­ve Wahl einer anderen Fahrt­stre­cke ist jedoch nicht aus­rei­chend. Der Gegen­be­weis ist aus­schließ­lich im Wege der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung bzw. Steu­er­erklä­rung möglich, wodurch die tat­säch­lich zuste­hen­de Pend­ler­för­de­rung geltend gemacht wird. 

Bild: © press­mas­ter — Fotolia