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Klienten-Info — Archiv

Neue steu­er­li­che Abzin­sung bei lang­fris­ti­gen Rückstellungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2014 

Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 hat auch Ände­run­gen für die steu­er­li­che Berech­nung von lang­fris­ti­gen Rück­stel­lun­gen (Ver­bind­lich­keits- und Droh­ver­lust­rück­stel­lun­gen) mit sich gebracht. Bisher waren Rück­stel­lun­gen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten pauschal abzu­zin­sen, indem sie mit 80% ihres Teil­werts ange­setzt wurden. Aufgrund des aus­schließ­li­chen Abstel­lens auf die 12 Monate-Grenze, nicht aber auf die tat­säch­li­che längere Laufzeit ist es dabei mitunter zu Ver­zer­run­gen gekommen.

Die Neu­re­ge­lung gilt sowohl für lang­fris­ti­ge Rück­stel­lun­gen, die erstmals für nach dem 30. Juni 2014 endende Wirt­schafts­jah­re gebildet werden wie auch für bereits zuvor gebil­de­te Rück­stel­lun­gen. Bei der erst­ma­li­gen Bildung muss — anstelle der pau­scha­len Abzin­sung mit 80% — der Teilwert mit 3,5% (Jah­res­zins­satz) über die tat­säch­li­che Laufzeit der Rück­stel­lung abge­zinst werden. Die steu­er­li­chen Werte bereits gebil­de­ter Rück­stel­lun­gen müssen dem neuen Berech­nungs­sche­ma gegen­über­ge­stellt werden. Ergibt sich dabei durch die Abzin­sung mit 3,5% ein nied­ri­ger Rück­stel­lungs­be­trag, so ist der Unter­schieds­be­trag auf 3 Jahre verteilt Gewinn erhöhend auf­zu­lö­sen. Abwei­chend dazu kann im Falle einer Betriebs­ver­äu­ße­rung oder ‑aufgabe der Unter­schieds­be­trag sofort in voller Höhe in diesem Jahr steu­er­lich berück­sich­tigt werden. Kommt es hingegen bei der Ver­gleichs­rech­nung zu einem höheren Rück­stel­lungs­be­trag, so ist wei­ter­hin die mittels pau­scha­ler Abzin­sung i.H.v. 20% (Ansatz mit 80% des Teil­werts) ermit­tel­te steu­er­li­che Rück­stel­lung bei­zu­be­hal­ten.

Für viele Unter­neh­men sind die Ände­run­gen bei den lang­fris­ti­gen Rück­stel­lun­gen mit erhöhtem admi­nis­tra­ti­vem Aufwand ver­bun­den, wobei es bei „Alt-Rück­stel­lun­gen“ sogar sein kann, dass drei unter­schied­li­che Werte (UGB, 80% vom Teilwert, Barwert) ermit­telt werden müssen. Schließ­lich kommt der schwie­ri­gen Abschät­zung der exakten Laufzeit einer lang­fris­ti­gen Rück­stel­lung erhöhte Bedeu­tung zu, da die Höhe des Barwerts auch maß­geb­lich von der Zeit­kom­po­nen­te abhängt. 

Bild: © Paul Bodea — Fotolia