News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Tätige Reue im Abga­ben­ver­fah­ren — die Selbstanzeige

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2014 

„Wer Steuern hin­ter­zieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusst­sein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Bericht­erstat­tung über einen bekann­ten deut­schen Sport­funk­tio­när wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt wurde. In Öster­reich wird dabei in Abhän­gig­keit des Ver­ge­hens zwischen ver­wal­tungs­recht­li­chem und finanz­straf­recht­li­chem Ver­fah­ren unter­schie­den. Je nach Art des Ver­ge­hens und der Höhe der hin­ter­zo­ge­nen Steuern ist auch in Öster­reich eine Geld­stra­fe zu ver­hän­gen, wobei aus Gründen der General- oder Spe­zi­al­prä­ven­ti­on sogar eine Frei­heits­stra­fe möglich ist. Bei Abga­ben­be­trug (z.B. unter Ver­wen­dung von Schein­ge­schäf­ten oder gefälsch­ten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalt­ein­wir­kung ist primär eine Frei­heits­stra­fe zu ver­hän­gen. Im Finanz­straf­recht wird dabei zwischen (gewerbs­mä­ßi­ger) Abga­ben­hin­ter­zie­hung, fahr­läs­si­ger Abga­ben­ver­kür­zung und Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit unter­schie­den. Das Vergehen ist in allen Fällen eine sog. Ver­kür­zung der Abgaben, also eine Ver­min­de­rung der Steu­er­last bzw. die Erwir­kung einer unge­recht­fer­tig­ten Gut­schrift. Abga­ben­hin­ter­zie­hung liegt dann vor, wenn vor­sätz­lich – das heißt bewusst – unter Ver­let­zung einer Anzeige‑, Offenlegungs‑, oder der Wahr­heits­pflicht Abgaben verkürzt werden. Gewerbs­mä­ßi­ge Abga­ben­hin­ter­zie­hung ist bei Regel­mä­ßig­keit gegeben, mit dem Ziel sich fort­lau­fen­de Ein­nah­men zu ver­schaf­fen. Fahr­läs­si­ge Abga­ben­ver­kür­zung ist dann erfüllt, wenn jemand die ihm zumut­ba­re Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Abgaben verkürzt. Finanz­ord­nungs­wid­rig­kei­ten als schwächs­te Aus­prä­gung sind nur dann strafbar wenn sie vor­sätz­lich begangen wurden.

Den zum Teil emp­find­li­chen Strafen für Abga­ben­hin­ter­zie­hung, fahr­läs­si­ge Abga­ben­ver­kür­zung oder Finanz­ord­nungs­wid­rig­kei­ten kann man jedoch durch eine Selbst­an­zei­ge entgehen. Damit sich eine Selbst­an­zei­ge nicht in einen Alptraum ver­wan­delt, ist jedoch beson­de­re Sorgfalt an den Tag zu legen. Straf­be­frei­ung tritt nämlich nur dann ein, wenn die Ver­feh­lung der zustän­di­gen Behörde recht­zei­tig ange­zeigt wird, die für die Ver­feh­lung bedeut­sa­men Umstände ohne Verzug dar­ge­legt werden und die ver­kürz­ten Abgaben recht­zei­tig ent­rich­tet werden. Dabei ist es nicht aus­rei­chend, bloß eine Berich­ti­gung oder Ergän­zung von Angaben zu machen. Der Sach­ver­halt, der zur Abga­ben­ver­kür­zung geführt hat, muss klar offen gelegt werden, damit die Finanz­be­hör­de eine rasche und richtige Ent­schei­dung in der Sache selbst treffen kann.

Neben der umfas­sen­den Offen­le­gung ist außerdem erfor­der­lich, dass die Selbst­an­zei­ge recht­zei­tig erfolgt. Sie gilt dann als recht­zei­tig ange­zeigt, wenn sie zu Beginn einer abga­ben­be­hörd­li­chen Prüfung (Nach­schau) vor­ge­nom­men wird. Die Selbst­an­zei­ge ist aller­dings dann nicht mehr recht­zei­tig abge­ge­ben, wenn zum Zeit­punkt der Selbst­an­zei­ge bereits Ver­fol­gungs­hand­lun­gen gesetzt wurden oder wenn die Tat bereits von einer Behörde entdeckt wurde und dies dem Steu­er­pflich­ti­gen bekannt war. Die Selbst­an­zei­ge wirkt nur für die anzei­gen­de Person und für die Person(en), für die sie erstat­tet wurde, straf­be­frei­end. Wird hin­sicht­lich des­sel­ben Abga­ben­an­spruchs erneut eine Selbst­an­zei­ge erstat­tet, weil bei­spiels­wei­se bei einer ersten Selbst­an­zei­ge nicht alles offen­ge­legt wurde, so wird die „por­ti­ons­wei­se Selbst­an­zei­ge“ mit einem Zuschlag von 25% geahndet. 

Bild: © gunnar3000 — Fotolia