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Klienten-Info — Archiv

Ver­ord­nung zum Vor­steu­er­ab­zug bei Pensionspferdehaltung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2014 

Umsätze von an sich pau­scha­lier­ten Land­wirt­schafts­be­trie­ben im Zusam­men­hang mit dem Ein­stel­len fremder Pferde (Pen­si­ons­hal­tung von Pferden), die von ihren Eigen­tü­mern zur Ausübung von Frei­zeit­sport, selb­stän­di­gen oder gewerb­li­chen, nicht land- und forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken genutzt werden, unter­lie­gen — sofern die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von jährlich 30.000 € (netto) über­schrit­ten wird — seit dem 1.1.2014 grund­sätz­lich dem Nor­mal­steu­er­satz von 20%. Bei der Prüfung der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze sind Umsätze aus einer pau­scha­lier­ten Land­wirt­schaft mit dem 1,5 fachen Ein­heits­wert ein­zu­rech­nen. Hin­sicht­lich der ein­ge­setz­ten Fut­ter­mit­tel, Stall­kos­ten usw. darf bei Unter­neh­mer­iden­ti­tät (das heißt die gleiche Person führt die Land­wirt­schaft und die Ein­stel­lung der Pferde) kein Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht werden. Diese Rege­lun­gen führen in einem ersten Schritt zur Ver­teue­rung der Preise und haben die For­de­rung nach einem pau­scha­len Vor­steu­er­ab­zug auf­kom­men lassen.

Eine BMF-Ver­ord­nung (BGBl. II 48/2014 vom 10.3.2014) sieht nunmehr auch einen pau­scha­lier­ten Vor­steu­er­ab­zug vor. Rück­wir­kend ab 1.1.2014 wurde ein Vor­steu­er­pau­scha­le in Höhe von 24 € pro Pferd und Monat sowie ein Vor­steu­er­ab­zug für unbe­weg­li­ches Anla­ge­ver­mö­gen ein­ge­führt. Ist ein Pferd nicht den ganzen Monat ein­ge­stellt, ist der Durch­schnitts­satz aliquot zu kürzen. Anzu­mer­ken ist noch, dass die umsatz­steu­er­li­chen Rege­lun­gen keine Aus­wir­kun­gen auf die ertrag­steu­er­li­che Behand­lung haben. Die Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung ver­bleibt in der Pau­scha­lie­rung, wenn nur die Füt­te­rung und das Ein­stel­len bzw. das Ver­sor­gen der Pferde über­nom­men wird und die Fut­ter­mit­tel über­wie­gend aus dem eigenen Betrieb stammen. 

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia