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Klienten-Info — Archiv

Prü­fungs­ver­fah­ren zur Neu­re­ge­lung der Besteue­rung von Managergehältern

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2014 

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (VfGH) hat Ende Juni die Indi­vi­du­al­an­trä­ge von Unter­neh­men gegen die Neu­re­ge­lung der Besteue­rung von Mana­ger­ge­häl­tern (Stich­wort Grenze von 500.000 € für die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit) aus formalen Gründen für unzu­läs­sig erklärt und zurück­ge­wie­sen. Begrün­det wird diese Ent­schei­dung damit, dass den Antrag­stel­lern ein zumut­ba­rer Weg zur Gel­tend­ma­chung ihrer ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken gegen die ange­foch­te­nen Geset­zes­be­stim­mun­gen offen steht und daher die auf Basis dieser Bestim­mun­gen (zu) erlas­se­nen Beschei­de zuerst im Instan­zen­zug bekämpft werden müssen. Eine Ent­schei­dung in der Sache hat somit nicht stattgefunden.

Zu den Beschwer­den gegen die Kör­per­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lungs­be­schei­de hat das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) anläss­lich einer Bescheid­be­schwer­de gegen einen KöSt-Vor­aus­zah­lungs­be­scheid 2014 ein Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren beim VfGH im Juni bean­tragt. Der Prü­fungs­an­trag zu § 20 Abs. 1 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG zielt darauf ab, Z 7 (Mana­ger­ge­häl­ter) im Hinblick auf die Bestim­mung über die Über­las­sung und im Hinblick auf den Ver­trau­ens­schutz und Z 8 (Abfer­ti­gun­gen) wegen unsach­li­cher Dif­fe­ren­zie­run­gen als gleich­heits­wid­rig auf­zu­he­ben. Über die weitere Ent­wick­lung werden wir Sie selbst­ver­ständ­lich auf dem Lau­fen­den halten.

Bild: © pho­to­crew — Fotolia