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Klienten-Info — Archiv

Aus­bil­dung zum Coach bei einem Lehrer unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2014 

Gerade bei Auf­wen­dun­gen, die auch zur För­de­rung der Per­sön­lich­keit geeignet sind, legt die Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig einen strengen Maßstab an die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit, zumal Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben für die Lebens­füh­rung nicht abge­zo­gen werden dürfen. In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung hat sich der VwGH (GZ 2011/15/0068 vom 26.6.2014) mit den Kosten einer Coaching-Aus­bil­dung bei einem Lehrer an einer Höheren Tech­ni­schen Lehr­an­stalt befasst. Dabei kam der VwGH zu dem Schluss, dass das Berufs­bild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wis­sens­ver­mitt­lung hinaus auch per­sön­lich­keits­bil­den­de Kom­po­nen­ten beinhal­tet. Um den darin und all­ge­mein im Lehr­be­ruf gele­ge­nen Anfor­de­run­gen zu genügen und auch um einer erfolg­rei­chen Wis­sens­ver­mitt­lung gerecht zu werden, sind ein­schlä­gi­ge psy­cho­lo­gi­sche Kennt­nis­se sinnvoll. Eine Coaching-Aus­bil­dung ist in erster Linie auf die Arbeit mit Dritten (Schülern) und deren Beglei­tung zur Erwei­te­rung deren per­sön­li­cher Kom­pe­ten­zen aus­ge­rich­tet und ver­mit­telt Kennt­nis­se auf den Gebieten des Einzel‑, Gruppen- und Team­coa­chings. Nur ver­ein­zelt waren Kurs­in­hal­te fest­stell­bar, die von der Ziel­set­zung her aus­schließ­lich auf eine Berei­che­rung der Per­sön­lich­keit des Kurs­teil­neh­mers hin­deu­ten. Art und Umfang dieser Module waren jedoch nach Ansicht des VwGH von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung, so dass ins­ge­samt die Gel­tend­ma­chung der Aus­bil­dungs­kos­ten (Kurs­teil­nah­me­ge­büh­ren und Fahrt­spe­sen) als Wer­bungs­kos­ten zulässig ist. 

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