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Klienten-Info — Archiv

Befrei­ung von der Elek­tri­zi­täts­ab­ga­be für Ver­brauch aus eigener Erzeu­gung mit erneu­er­ba­ren Energiequellen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2014 

Mit der im Juli beschlos­se­nen Novel­lie­rung des Elek­tri­zi­täts­ab­ga­be­ge­set­zes wird nunmehr der Eigen­ver­brauch aus selbst erzeug­ter elek­tri­scher Energie aus erneu­er­ba­ren Ener­gie­quel­len bis zu einem Ausmaß von 25.000 kWh/Jahr von der Elek­tri­zi­täts­ab­ga­be (15 Cent je kWh) befreit. Ziel der Erwei­te­rung der Befrei­ung ist die För­de­rung der umwelt­freund­li­chen Ener­gie­er­zeu­gung. Der Wert von 25.000 kWh/Jahr ist als Frei­be­trag geregelt, so dass bei einem Mehr­ver­brauch ledig­lich dieser besteu­ert wird.

Bisher gab es eine Frei­gren­ze — unab­hän­gig vom ein­ge­setz­ten Ener­gie­trä­ger — von ledig­lich 5.000 kWh/Jahr. Als begüns­tig­te erneu­er­ba­re Ener­gie­quel­len gelten dabei vor allem die Pho­to­vol­ta­ik, Wasser, Biogas und Wind­ener­gie. Zur Inan­spruch­nah­me dieses Frei­be­tra­ges ist aller­dings eine Messung der selbst ver­brauch­ten Menge elek­tri­scher Energie erfor­der­lich. Eine Messung ist nur dann nicht not­wen­dig, wenn die tat­säch­lich mögliche maximale Erzeu­gungs­men­ge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht erreicht. Dabei ist von der anla­gen­spe­zi­fi­schen Höchst­leis­tung aus­zu­ge­hen und auf die maximale Erzeu­gungs­men­ge pro Jahr umzu­rech­nen. Parallel zum neuen Frei­be­trag besteht auch die bis­he­ri­ge Frei­gren­ze von 5.000 kWh/Jahr weiter, die auch für den Ver­brauch aus eigener Ener­gie­er­zeu­gung mit anderen Ener­gie­trä­gern gilt.

Die Befrei­ung wird im Zuge der Jah­res­ver­an­la­gung in Abzug gebracht und bezieht sich auf alle Anlagen eines Betriebs. Eine Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung wurde auch in Bezug auf Baga­tell­men­gen ein­ge­führt. Ist der monat­lich zu ent­rich­ten­de Steu­er­be­trag nicht höher als 50 €, so ist die Steuer nicht monats­wei­se zu ent­rich­ten, sondern im Zuge der Jahreserklärung. 

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia