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Klienten-Info — Archiv

Ver­fas­sungs­ge­richts­hof bestä­tigt Abzugs­ver­bot für Mana­ger­ge­häl­ter über 500.000 €

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2015 

Mit dem 1. Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 wurde ab 1.3.2014 das Abzugs­ver­bot für jenen Teil der Gehälter, die 500.000 € über­stei­gen, ein­ge­führt. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werk­leis­tun­gen soweit es den Betrag von 500.000 € pro Person und Wirt­schafts­jahr über­steigt. Der Gesetz­ge­ber wollte dadurch der zuneh­men­den Ver­grö­ße­rung des Ein­kom­mens­ge­fäl­les im Bereich der Erwerbs­be­zü­ge ent­ge­gen­wir­ken. Diese Regelung wurde von Beginn als ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich ein­ge­stuft und war Gegen­stand von Beschwer­den betrof­fe­ner Unter­neh­men. Nachdem zunächst Indi­vi­du­al­an­trä­ge aus formalen Gründen abge­wie­sen wurden, hat nun der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (VfGH) aufgrund eines Geset­zes­prü­fungs­an­trags des Bun­des­fi­nanz­ge­rich­tes (BFG) in der Sache inhalt­lich ent­schie­den (VfGH vom 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Ergebnis ist, dass die Bedenken gegen die ange­foch­te­nen Rege­lun­gen des Ein­kom­men­steu­er- bzw. Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes unbe­grün­det sind. Der VfGH ist dabei der Ansicht, dass seitens der Unter­neh­men kein Ver­trau­ens­schutz auf das Wei­ter­be­stehen der für sie güns­ti­gen Rechts­la­ge greift. Durch die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge wurden Unter­neh­men nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimm­ter Höhe zu schlie­ßen. Die Unter­neh­men können daher insoweit keinen beson­de­ren Schutz bean­spru­chen. Die ange­foch­te­nen Bestim­mun­gen sind auch nicht unsach­lich und liegen nach Auf­fas­sung des VfGH inner­halb des rechts­po­li­ti­schen Gestal­tungs­spiel­raums des Gesetzgebers.

Im Ergebnis sind daher ab dem 1.3.2014 aus­be­zahl­te höhere Gehälter (auch Sach­be­zü­ge sind dies­be­züg­lich ein­zu­rech­nen) im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu neu­tra­li­sie­ren und können steu­er­lich nicht abge­zo­gen werden. Nicht vom Abzugs­ver­bot betrof­fen sind die beim Unter­neh­men anfal­len­den Lohn­ne­ben­kos­ten (DB, DZ und Kom­mu­nal­steu­er). Bei den Emp­fän­gern unter­lie­gen die Gehalts­zah­lun­gen der vollen Besteue­rung mit 50%. Keine Aus­wir­kun­gen hat die Ent­schei­dung auf die Abzugs­fä­hig­keit von gesetz­li­chen Abfer­ti­gungs­zah­lun­gen, auch wenn die Abfer­ti­gung über 500.000 € liegt.

Die Ein­schrän­kun­gen bei der Abzugs­fä­hig­keit machen ins­be­son­de­re bei Unter­neh­men, an denen der betrof­fe­ne Manager auch betei­ligt ist, Gehalts­zah­lun­gen über 500.000 € steu­er­lich sehr unat­trak­tiv. Gerade bei diesen Unter­neh­men sollte daher – zumin­dest für den 500.000 € über­stei­gen­den Betrag — überlegt werden, anstelle von Gehalts­zah­lun­gen Aus­schüt­tun­gen zu tätigen, die beim Emp­fän­ger der ledig­lich 25%igen KESt unter­lie­gen. Insoweit der betrof­fe­ne Manager-Gesell­schaf­ter auch noch dem Regime der „Abfer­ti­gung alt“ unter­liegt, können vor der Umstel­lung auf höhere Aus­schüt­tun­gen auch zusätz­li­che Gestal­tungs­maß­nah­men (z.B. Kon­zern­ver­set­zun­gen, Ände­rungs­kün­di­gun­gen), die zur Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses und zur Aus­zah­lung der steu­er­be­güns­tig­ten Abfer­ti­gung von der noch höheren Gehalts­ba­sis führen, ein Opti­mie­rungs­po­ten­ti­al bilden.

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