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Klienten-Info — Archiv

Rech­nungs­le­gungs-Ände­rungs­ge­setz 2014 (RÄG 2014) beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2015 

In der KI 12/14 haben wir über die Regie­rungs­vor­la­ge zum RÄG 2014 berich­tet. Nun wurde am 13.1.2015 das RÄG im BGBl I 22/2015 ver­öf­fent­licht. Mit dem RÄG 2014 sollen einer­seits rech­nungs­le­gungs­spe­zi­fi­sche Vorgaben der EU umge­setzt werden, ande­rer­seits besteht eine weitere Ziel­set­zung darin, die unter­neh­mens­recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen anzu­glei­chen. Betrof­fen sind Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haftung und Akti­en­ge­sell­schaf­ten sowie kapi­ta­lis­ti­sche Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (GmbH & Co KG). Gegen­über der Regie­rungs­vor­la­ge haben sich neben der Behebung von Redak­ti­ons­ver­se­hen noch einige kleinere Ände­run­gen ergeben:

Der Auf­ho­lungs­be­trag aufgrund der nun­meh­ri­gen Zuschrei­bungs­ver­pflich­tung bei Finanz­an­la­gen (bei Wegfall der Gründe für eine zuvor vor­ge­nom­me­ne außer­plan­mä­ßi­ge Abschrei­bung) kann — wenn steu­er­lich eine Zuschrei­bungs­rück­la­ge gebildet wird — durch den Ansatz eines passiven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­tens verteilt werden.

Die Mög­lich­keit zur Ver­tei­lung ergeb­nis­er­hö­hen­der Auf­ho­lungs­be­trä­ge über längs­tens fünf Jahre gilt nicht nur für die Auf­lö­sung von Rück­stel­lun­gen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erst­ma­li­gen Anwen­dung der neuen Bestim­mun­gen hierzu. Weiters wurde die Klar­stel­lung auf­ge­nom­men, dass die Auf­lö­sung des Abgren­zungs­pos­tens bereits mit dem Über­gangs­jahr 2016 zu beginnen hat.

Das RÄG 2014 soll über­wie­gend mit 20.7.2015 in Kraft treten und ist erst­ma­lig für Geschäfts­jah­re anzu­wen­den, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia