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Klienten-Info — Archiv

High­lights aus dem 2. Lohn­steu­er-War­tungs­er­lass 2014

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2015 

Im Zuge der Ände­run­gen der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en durch den 2. War­tungs­er­lass 2014 wurden mit 17.12.2014 u.a. folgende Anpas­sun­gen bzw. Klar­stel­lun­gen vorgenommen:

  • Sach­be­zug für Pri­vat­nut­zung bei Fir­men­au­to mit Navi­ga­ti­ons­ge­rät: Klar­ge­stellt wird, dass ein inte­grier­tes Navi­ga­ti­ons­ge­rät zu den Anschaf­fungs­kos­ten des Autos zählt und daher bei der Berech­nung des Sach­be­zugs zu berück­sich­ti­gen ist. Nicht relevant ist hingegen ein trans­por­ta­bles Navigationsgerät.
  • Monat­li­che Beiträge des Dienst­neh­mers zum Fir­men­au­to: Grund­sätz­lich kürzen monat­li­che Beiträge des Dienst­neh­mers dessen Sach­be­zug. Sofern aller­dings die Anschaf­fungs­kos­ten des Pkw die Ange­mes­sen­heits­gren­ze von 48.000 € über­schrei­ten, ist der monat­li­che Kos­ten­bei­trag vor Wahr­neh­mung des Höchst­be­tra­ges von 720 € bzw. 360 € zu berück­sich­ti­gen (zunächst sind 1,5% der Anschaf­fungs­kos­ten um den Kos­ten­bei­trag des Arbeit­neh­mers zu ver­min­dern; liegt der danach ver­blei­ben­de Wert noch immer über der Grenze von 720 €, so führt der Kos­ten­bei­trag des Arbeit­neh­mers letzt­lich zu keiner Ver­rin­ge­rung seines zu ver­steu­ern­den Sach­be­zugs­wer­tes).
  • Sach­be­zug für die kos­ten­lo­se Nutzung eines arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Park- bzw. Gara­gen­plat­zes: Bisher kam der Sach­be­zug nur für die explizit in den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en auf­ge­zähl­ten Städte zur Anwen­dung. Diese Vor­aus­set­zung wurde gestri­chen, so dass nunmehr ein Sach­be­zug von 14,53 € pro Monat für alle Orte mit Park­raum­be­wirt­schaf­tung zum Tragen kommt, wenn das Abstel­len von Kfz auf öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen für einen bestimm­ten Zeitraum gebüh­ren­pflich­tig ist und der vom Arbeit­ge­ber bereit­ge­stell­te Park­platz inner­halb des gebüh­ren­pflich­ti­gen Bereichs liegt.
  • Rei­se­kos­ten­er­sät­ze für Beleg­schafts­ver­tre­ter (Betriebs­rä­te): Die Tätig­keit in der Beleg­schafts­ver­tre­tung ist als ehren­amt­lich und von den Pflich­ten aus dem Dienst­ver­hält­nis getrennt zu sehen. Da die vom Arbeit­ge­ber in diesem Zusam­men­hang zu ver­gü­ten­den Rei­se­kos­ten steu­er­lich weder in § 26 Z 4 noch in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ein­ge­ord­net werden können, stellen sie steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men aus der Tätig­keit als Beleg­schafts­ver­tre­ter dar. Bis zur Höhe dieser steu­er­pflich­ti­gen Ver­gü­tun­gen kann der Beleg­schafts­ver­tre­ter unter den ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen aber Wer­bungs­kos­ten in seiner Steu­er­erklä­rung geltend machen.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia