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Repa­ra­tur­kos­ten infolge eines beruf­lich beding­ten Autounfalls


Februar 2015 

Wenn man berufs­be­dingt viel mit dem Auto in der Stadt unter­wegs ist, kann es mitunter schon mal vor­kom­men, dass ein Auf­fahr­un­fall passiert. Neben dem Schre­cken und hof­fent­lich nur Blech­scha­den stellt sich oftmals auch die Frage, ob die mit dem Unfall ver­bun­de­nen Repa­ra­tur­kos­ten (ver­min­dert um etwaigen Ver­si­che­rungs­er­satz) als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden können. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/2100465/2014 vom 3.12.2014) mit einer solchen Situa­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen. Auf der Fahrt zu einer Tagung ereig­ne­te sich der Auto­un­fall weil der Steu­er­pflich­ti­ge kurz das Navi­ga­ti­ons­ge­rät benutzte und dann auf den stark brem­sen­den Pkw vor ihm auffuhr.

Die Gel­tend­ma­chung von Kosten im Zusam­men­hang mit betrieb­lich bzw. beruf­lich beding­ten Ver­kehrs­un­fäl­len hängt stark von dem Ver­schul­dens­grad des Lenkers ab. Sofern keine grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegt, tritt das Fehl­ver­hal­ten als unge­woll­te Ver­hal­ten­kom­po­nen­te gegen­über dem ange­streb­ten betrieb­li­chen bzw. beruf­li­chen Zweck in den Hin­ter­grund. Grobe Fahr­läs­sig­keit ist der Judi­ka­tur folgend ein­deu­tig bei Alko­ho­li­sie­rung, bei her­ab­ge­setz­ter Fahr­tüch­tig­keit (z.B. bedingt durch starke Medi­ka­men­te) oder bei nicht den Stra­ßen­ver­hält­nis­sen ange­pass­ter Geschwin­dig­keit bzw. gefähr­li­cher Fahr­wei­se anzu­neh­men. Im vor­lie­gen­den Fall kam das BFG zur Ent­schei­dung, dass das Bedienen des Navi­ga­ti­ons­ge­räts während der Auto­fahrt trotz der damit zusam­men­hän­gen­den Ablen­kung keine grobe Fahr­läs­sig­keit dar­stellt. Da die Fahrt zum Tagungs­ort, dessen Adresse ja gerade in das Navi­ga­ti­ons­ge­rät ein­ge­ge­ben wurde, unzwei­fel­haft beruf­lich bedingt war, sind die Repa­ra­tur­kos­ten steu­er­lich anzu­er­ken­nen.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia