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Klienten-Info — Archiv

Ver­schär­fun­gen bei der Schwei­zer Mehr­wert­steu­er­pflicht für aus­län­di­sche Unternehmen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2015 

Mit 1. Jänner 2015 ist es auch für öster­rei­chi­sche Unter­neh­men, die in der Schweiz unter­neh­me­risch aktiv sind, zu Ver­schär­fun­gen gekommen. Vor dem Hin­ter­grund, die Wett­be­werbs­nach­tei­le schwei­ze­ri­scher Unter­neh­men gegen­über aus­län­di­schen Unter­neh­men aus­glei­chen zu wollen, kommt es nunmehr unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zur Aus­deh­nung der Mehr­wert­steu­er­pflicht (der Nor­mal­satz beträgt 8%). Sofern aus­län­di­sche Unter­neh­men in der Schweiz Lie­fe­run­gen erbrin­gen, welche der Bezug­steu­er unter­lie­gen und ihr Umsatz in der Schweiz min­des­tens 100.000 Schwei­zer Franken (derzeit ca. 101.000 €) ausmacht, sind sie wie Schwei­zer Unter­neh­men mehr­wert­steu­er­pflich­tig – bisher galt das nur für Schwei­zer Unter­neh­men. Die Bezug­steu­er ist mit dem Reverse-Charge-System ver­gleich­bar und kommt bei Leis­tun­gen aus­län­di­scher Unter­neh­men zur Anwen­dung, wo sie beim Emp­fän­ger der Leistung ein­ge­ho­ben wird. Bezug­steu­er fällt nicht an, wenn die Lie­fe­rung bereits bei der Einfuhr besteu­ert wird. Von Bedeu­tung ist außerdem, dass der Begriff der Lie­fe­rung im Schwei­zer Mehr­wert­steu­er­recht weiter gefasst ist als im öster­rei­chi­schen UStG, da etwa für eine Lie­fe­rung keine Waren­be­we­gung vor­aus­ge­setzt wird. Eine Lie­fe­rung liegt demnach nicht nur bei Über­tra­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht über einen Gegen­stand vor, sondern auch bei dem Aus­füh­ren von Arbeiten an einem Gegen­stand und sogar bei der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung eines Gegen­stands. Unter den Begriff der mehr­wert­steu­er­li­chen Dienst­leis­tung fällt hingegen jede Leistung, die keine Lie­fe­rung ist. Beson­ders betrof­fen von der Neu­re­ge­lung sind aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Bau­ne­ben­ge­wer­be aus­füh­ren. Ebenso umfasst sind bei­spiels­wei­se aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in der Schweiz Wartungs- oder Unter­halts­ar­bei­ten durchführen.

Wie schon bisher sind aus­län­di­sche Unter­neh­men von der Schwei­zer Mehr­wert­steu­er­pflicht befreit, wenn sie aus­schließ­lich Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, welche der Bezug­steu­er unter­lie­gen – selbst wenn sie in der Schweiz damit mehr als 100.000 CHF Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neu­re­ge­lung ist auch als eine Art Über­gangs­re­ge­lung zu sehen, da mit der Teil­re­vi­si­on des Mehr­wert­steu­er­ge­set­zes weitere Ver­schär­fun­gen vor­ge­se­hen sind. Künftig sollen inlän­di­sche und aus­län­di­sche Unter­neh­men ab dem ersten Schwei­zer Franken Umsatz in der Schweiz mehr­wert­steu­er­pflich­tig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 CHF Umsatz erzielen. Die seit Jah­res­be­ginn geltende Änderung sollte auch zum Anlass genommen werden zu über­prü­fen, ob eine mehr­wert­steu­er­li­che Regis­trie­rung in der Schweiz vor­ge­nom­men werden muss.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia