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Klienten-Info — Archiv

Höhere Lebens­er­hal­tungs­kos­ten sind keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2015 

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102115/2013 vom 5.9.2014) in einem unge­wöhn­lich anmu­ten­den Sach­ver­halt auch mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob höhere Lebens­er­hal­tungs­kos­ten am Wohnsitz in Luxem­burg eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len. Da die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Ausgaben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht in Öster­reich vor­aus­setzt, hatte der Steu­er­pflich­ti­ge ohne Wohnsitz und gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Öster­reich (Wohnsitz in Luxem­burg) zur unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht in Öster­reich (gem. § 1 Abs. 4 EStG) optiert. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung dafür ist bekann­ter­ma­ßen auch, dass das Ein­kom­men zu 90% der öster­rei­chi­schen Ein­kom­men­steu­er unter­liegt bzw. die Aus­lands­ein­künf­te nicht mehr als 11.000 € ausmachen.

Wenn­gleich unbe­schränk­te Steu­er­pflicht in Öster­reich im vor­lie­gen­den Fall gegeben war, so erteilte das BFG der steu­er­li­chen Aner­ken­nung einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung infolge von höheren Lebens­er­hal­tungs­kos­ten am Wohnsitz eine klare Absage. Die drei kumu­la­tiv zu erfül­len­den Vor­aus­set­zun­gen für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit. Zwangs­läu­fig­keit impli­ziert jedoch, dass frei­wil­lig getä­tig­te Auf­wen­dun­gen ebenso wenig berück­sich­tigt werden können wie Auf­wen­dun­gen als Folge eines frei­wil­li­gen Ver­hal­tens des Steu­er­pflich­ti­gen. Es steht dem Steu­er­pflich­ti­gen frei, wo er inner­halb Öster­reichs und auch der EU seinen Wohnsitz wählt. Aus der Tatsache, dass die Lebens­er­hal­tungs­kos­ten inner­halb der EU, auch in den jewei­li­gen städ­ti­schen und länd­li­chen Regionen, unter­schied­lich hoch sind, kann nicht abge­lei­tet werden, dass diese höheren Lebens­er­hal­tungs­kos­ten – etwa in Luxem­burg ver­gli­chen mit Öster­reich – zwangs­läu­fig erwach­sen und folglich eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung darstellen.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia