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Klienten-Info — Archiv

BFG zur Frist zwischen Verkauf und Aufgabe des Haupt­wohn­sit­zes zur Erlan­gung der Hauptwohnsitzbefreiung

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2015 

Wenn­gleich die Zeiten von durch Zeit­ab­lauf steu­er­frei­en Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen (Stich­wort Spe­ku­la­ti­ons­frist) vorüber sind, gibt es immer noch die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung, welche eine prin­zi­pi­el­le Steu­er­pflicht von privaten Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen ver­hin­dern kann. Eine solche Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung liegt etwa dann vor, wenn ein (bebautes) Grund­stück seit der Anschaf­fung für mehr als zwei Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient hat und nach dem 31.3.2012 verkauft wird. Ent­schei­dend für diese Begüns­ti­gung ist auch die Zeit­span­ne zwischen Ver­äu­ße­rung und Aufgabe des Haupt­wohn­sit­zes, da ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang gefor­dert wird. Außerdem gibt es noch die so genannte „5 aus 10-Regelung“, nach der die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auch dann zusteht, wenn inner­halb der letzten 10 Jahre vor der Ver­äu­ße­rung min­des­tens 5 Jahre durch­ge­hend in dieser Wohn­ein­heit der Haupt­wohn­sitz begrün­det wurde.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich in zwei unter­schied­li­chen Fällen (GZ RV/6100633/2014 vom 28.10.2014 und GZ RV/7100571/2014 vom 7.11.2014) mit zwei Kon­stel­la­tio­nen aus­ein­an­der­zu­set­zen, deren Gemein­sam­keit darin bestand, dass die Steu­er­pflich­ti­gen jeweils auf die Anwen­dung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bestan­den. In dem ersten Sach­ver­halt ging es darum, dass der Haupt­wohn­sitz mit Juli 2012 (Ver­trags­un­ter­zeich­nung) verkauft wurde, der Auszug aus der ver­kauf­ten Dop­pel­haus­hälf­te aber erst Ende Dezember 2013 erfolgte, da sich die Bau­ar­bei­ten für den neuen Haupt­wohn­sitz ver­zö­gert hatten. Das Finanz­amt ver­nein­te aufgrund dieser langen Dauer (rund 1,5 Jahre) zwischen Verkauf und Aufgabe des Haupt­wohn­sit­zes die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung, da der Haupt­wohn­sitz zu spät auf­ge­ge­ben worden sei. Die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en sehen hierfür eine Tole­ranz­gren­ze von 1 Jahr vor (früher waren es nur 6 Monate). Das BFG teilte die Ansicht des Finanz­amts unter Berück­sich­ti­gung des Sinn und Zwecks der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung nicht. Durch die Befrei­ung soll nämlich sicher­ge­stellt werden, dass der Erlös aus der Ver­äu­ße­rung des alten Haupt­wohn­sit­zes unge­schmä­lert zur Schaf­fung eines neuen Haupt­wohn­sit­zes zur Ver­fü­gung steht. Die über­schrit­te­ne 1‑Jahres-Frist kann im vor­lie­gen­den Fall nur als Indiz gewertet werden, weil bei plan­mä­ßi­gem Bau­ver­lauf besagte Frist ein­ge­hal­ten worden wäre. Da im kon­kre­ten Fall die Steu­er­pflich­ti­gen auch nicht für die Ver­zö­ge­run­gen ver­ant­wort­lich waren und der inhalt­li­che Zusam­men­hang zwischen der Ver­äu­ße­rung des alten Wohn­sit­zes und der Schaffung des neuen Wohn­sit­zes ein­deu­tig gegeben war, sah das BFG die tat­säch­li­che Frist zwischen Verkauf und Aufgabe des Haupt­wohn­sit­zes von rund 1,5 Jahren als noch ange­mes­sen an und bejahte die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung.

In dem anderen Sach­ver­halt ver­nein­te das BFG jedoch die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung. Dies, obwohl das Eigen­heim (in den 70er Jahren) für über drei Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient hatte und somit die Vor­aus­set­zung der durch­ge­hen­den Nutzung von zumin­dest zwei Jahren gegeben war. Da jedoch dieser Haupt­wohn­sitz Ende 1973 an einen anderen Ort verlegt wurde und es erst im Jahr 2012 zum Verkauf des Eigen­heims (ursprüng­li­cher Haupt­wohn­sitz) kam, sah das BFG ein zu weites zeit­li­ches Aus­ein­an­der­klaf­fen zwischen Aufgabe des Haupt­wohn­sit­zes und Verkauf des Wohn­ob­jekts. Der Haupt­wohn­sitz war zu früh auf­ge­ge­ben worden, wodurch die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ver­hin­dert wird. Die von der Ver­wal­tungs­pra­xis gewährte Toleranz für den Ver­kaufs­zeit­punkt von 1 Jahr vor bzw. nach Aufgabe des Haupt­wohn­sit­zes war jeden­falls weit über­schrit­ten worden. 

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia