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Klienten-Info — Archiv

EStR-War­tungs­er­lass 2015 in Begutachtung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

März 2015 

Der War­tungs­er­lass 2015 der Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en, welcher im Begut­ach­tungs­ent­wurf vorliegt, sieht einige Erläu­te­run­gen und Klar­stel­lun­gen vor. Nach­fol­gend werden aus­ge­wähl­te Aspekte der Meinung der Finanz­ver­wal­tung näher dargestellt.

Aus­ge­stal­tung von Fruchtgenussvereinbarungen

Ein­künf­te aus einem Frucht­ge­nuss sind dann die eigenen Ein­künf­te des Frucht­ge­nuss­be­rech­tig­ten wenn er auf die Ein­künf­te­er­zie­lung Einfluss nehmen kann, indem er am Wirt­schafts­le­ben teil­nimmt und die Nut­zungs­mög­lich­kei­ten nach eigenen Inten­tio­nen gestal­tet. Maß­geb­lich ist dabei die tat­säch­li­che, nach außen in Erschei­nung tretende Gestal­tung. Wichtige Vor­aus­set­zung für die Ein­künf­te­zu­rech­nung ist, dass die Auf­wen­dun­gen i.Z.m. dem Gegen­stand des Frucht­ge­nus­ses getragen werden (z.B. Erhal­tungs­auf­wand, Abgaben, Zinsen), wobei es nicht not­wen­dig ist, die Über­nah­me der lau­fen­den Kosten aus­drück­lich in der Frucht­ge­nuss­ver­ein­ba­rung zu regeln. Darüber hinaus muss eine recht­lich abge­si­cher­te Position begrün­det werden, z.B. durch Abschluss eines Nota­ri­ats­akts. Eine Ein­tra­gung ins Grund­buch ist nicht nötig.

Abzugs­fä­hig­keit von Abbruch­kos­ten eines Gebäudes

In der lang­jäh­ri­gen Dis­kus­si­on um die soge­nann­te „Opfer­theo­rie“ wird nun in den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en aus­ge­führt, dass bei Abbruch eines noch ver­wend­ba­ren Gebäudes die Abbruch­kos­ten und der Rest­buch­wert sofort abzugs­fä­hig sind. Es ist dabei unbe­acht­lich, ob das Gebäude in Abbruch­ab­sicht erworben wurde oder nicht.

Wald als forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb

Da das natür­li­che Wachstum der Bäume zu einem Wert­zu­wachs führt, ist ein Wald auch dann als forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb anzu­se­hen, wenn über Jahre hinweg keine Bewirt­schaf­tung erfolgt und keine Erträge erzielt werden. Sofern nicht ins­ge­samt von steu­er­li­cher Lieb­ha­be­rei aus­zu­ge­hen ist, ist die Ver­äu­ße­rung dieses ste­hen­den Holzes (des Waldes) als abschlie­ßen­de Ver­wer­tung im Rahmen der Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft zu besteu­ern. Sofern der ver­äu­ßer­te Wald den gesamten Betrieb dar­stellt, ist eine Betriebs­ver­äu­ße­rung gem. § 24 EStG vorzunehmen.

Begüns­ti­gung nur bei end­gül­ti­ger alters­be­ding­ter Ein­stel­lung der Erwerbstätigkeit

Es wird klar­ge­stellt, dass der Hälf­te­steu­er­satz i.Z.m. der alters­be­ding­ten Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit nur dann zustehen soll, wenn es sich um die end­gül­ti­ge alters­be­ding­te Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit handelt. Während früher die Aufnahme der Erwerbs­tä­tig­keit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebs­ver­äu­ße­rung bzw. –aufgabe unschäd­lich war, ist nunmehr eine Wie­der­auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit immer schäd­lich. Die Wie­der­auf­nah­me der Erwerbs­tä­tig­keit stellt ein rück­wir­ken­des Ereignis gem. § 295a BAO dar und ermög­licht grund­sätz­lich eine nach­träg­li­che Änderung des ursprüng­li­chen Bescheids.

Einlagen in Per­so­nen­ge­sell­schaft als Ver­äu­ße­rung und Einlage

Werden Wirt­schafts­gü­ter nach dem 30.9.2014 in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft über­tra­gen, so sind solche Vorgänge in einen Ver­äu­ße­rungs- und in einen Ein­la­ge­vor­gang auf­zu­tei­len. Bisher herrsch­te die Meinung vor, dass die Über­tra­gung von Pri­vat­ver­mö­gen in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft generell als Einlage zu sehen ist. Nunmehr liegt insoweit eine Einlage vor, als das Wirt­schafts­gut dem über­tra­gen­den Gesell­schaf­ter wei­ter­hin steu­er­lich zuzu­rech­nen ist – ein aus­schließ­li­cher Ein­la­ge­vor­gang kann daher nur bei 100% Sub­stanz­be­tei­li­gung erreicht werden. In jenem Ausmaß, in dem das über­tra­ge­ne Wirt­schafts­gut auch anderen Gesell­schaf­tern steu­er­lich zuzu­rech­nen ist, ist ein Tausch anzu­neh­men, da im Gegenzug für die Über­tra­gung (weitere) Gesell­schafts­rech­te gewährt werden. Diese Auf­spal­tung hat selbst dann zu erfolgen, wenn ledig­lich das variable Kapi­tal­kon­to durch die Über­tra­gung berührt wird und es zu keiner Gewäh­rung von Gesell­schafts­rech­ten kommt. Es ist dann auch von einer Ver­äu­ße­rung im Ausmaß der Quote der anderen Gesell­schaf­ter aus­zu­ge­hen und von einer Einlage im Ausmaß der Quote des Über­tra­gen­den. Aus­nah­men können ein­tre­ten, wenn es sich bei den anderen Gesell­schaf­tern um nahe Ange­hö­ri­ge handelt.

Nach­ver­steue­rung aufgrund der Ver­lust­ver­wer­tung im Ausland verschärft

Bei der Nach­ver­steue­rung von Betriebs­stät­ten­ver­lus­ten aus Staaten ohne umfas­sen­de Amts­hil­fe, welche ja spä­tes­tens im 3. Jahr nach Ansatz des Ver­lus­tes zu erfolgen hat, kommt es zu Klar­stel­lun­gen. So kann es zur Nach­ver­steue­rung durch Zeit­ab­lauf nur insoweit kommen als es nicht schon zu einer regu­lä­ren Nach­ver­steue­rung aufgrund von Ver­lust­ver­wer­tung im Ausland gekommen ist. Für die Nach­ver­steue­rung durch Zeit­ab­lauf ist das Fehlen der umfas­sen­den Amts­hil­fe im Jahr des Ansatzes des aus­län­di­schen Ver­lus­tes in Öster­reich maß­geb­lich. Eine frei­wil­li­ge frühere Nach­ver­steue­rung dieser Verluste ist jeder­zeit ganz oder teil­wei­se möglich.

Bild: © Fineas — Fotolia