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Merk­blatt zur fami­li­en­haf­ten Mit­ar­beit in Betrieben


März 2015 

BMF, SVA und WKO haben ein rück­wir­kend ab 1.1.2015 zu berück­sich­ti­gen­des Merk­blatt her­aus­ge­ge­ben, welches als Ori­en­tie­rungs­hil­fe bei der Frage her­an­ge­zo­gen werden kann, ob bei der Tätig­keit von Ange­hö­ri­gen im eigenen Betrieb ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Dienst­ver­hält­nis oder eine fami­li­en­haf­te Mit­ar­beit vorliegt. Gerade bei GPLA-Prü­fun­gen von Gas­tro­no­mie- und Hotel­be­trie­ben kam es in der Ver­gan­gen­heit hin­sicht­lich der Mit­ar­beit von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen immer wieder zu unter­schied­li­chen Qua­li­fi­zie­run­gen.

Eine Grund­vor­aus­set­zung für die Annahme fami­li­en­haf­ter Mit­ar­beit ist bei den meisten Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen die ver­ein­bar­te Unent­gelt­lich­keit der Tätig­keit, d.h. es dürfen weder Geld- noch Sach­be­zü­ge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätig­keit aufgrund eines Dienst­ver­hält­nis­ses mit der bloßen Mithilfe im Fami­li­en­ver­band ist bei einer ein­schlä­gi­gen und tat­säch­li­chen Änderung der fak­ti­schen Gege­ben­hei­ten möglich.

Im Ein­zel­nen gilt:

  • Ehe­part­ner: Grund­sätz­lich ist von einer Mit­ar­beit aufgrund der ehe­li­chen Bei­stands­pflicht aus­zu­ge­hen, sodass nur in Aus­nah­me­fäl­len ein Dienst­ver­hält­nis vorliegt. Ein solches wird dann gegeben sein, wenn aus­drück­lich oder kon­klu­dent ein Ent­gelts­an­spruch ver­ein­bart wurde und per­sön­li­che sowie wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit vorliegt, welche auch nach außen zum Ausdruck kommt (Dienst­ver­trag, Wei­sungs­ge­bun­den­heit, Zeit­auf­zeich­nun­gen, Führung eines Lohn­kon­tos). Für die Annahme eines steu­er­li­chen Dienst­ver­hält­nis­ses muss die Tätig­keit auch über das Ausmaß der ehe­li­chen Bei­stands­pflicht hin­aus­ge­hen. Diese Vor­aus­set­zun­gen gelten auch für ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rIn­nen nach dem Ein­ge­tra­ge­nen-Part­ner­schaft-Gesetz (EPG).
  • Lebens­ge­fähr­ten: Auch wenn es keine gesetz­lich ver­an­ker­te Bei­stands­pflicht gibt, wird auch bei Lebens­ge­fähr­ten die Begrün­dung eines Dienst­ver­hält­nis­ses als Ausnahme gesehen.
  • Kinder: Hier gilt die Ver­mu­tung, dass sie aufgrund fami­li­en­recht­li­cher Ver­pflich­tun­gen und nicht aufgrund eines Dienst­ver­hält­nis­ses im elter­li­chen Betrieb mit­ar­bei­ten. Steu­er­lich liegt ein Dienst­ver­hält­nis nur dann vor, wenn die Mit­wir­kung fremd­üb­lich abge­gol­ten wird und das Kind bereits selbst­er­hal­tungs­fä­hig ist. Zu beachten ist die Ver­si­che­rungs­pflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG. Demnach sind im Fami­li­en­be­trieb regel­mä­ßig beschäf­tig­te Kinder voll ver­si­chert, wenn sie das 17. Lebens­jahr voll­endet haben, keiner anderen Erwerbs­tä­tig­keit haupt­be­ruf­lich nach­ge­hen und keine Beschäf­ti­gung in einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb vorliegt.
  • Eltern, Groß­el­tern: Grund­sätz­lich ist bei der Mit­wir­kung von Eltern oder Groß­el­tern eher von einem Dienst­ver­hält­nis aus­zu­ge­hen. Ist für eine Tätig­keit aller­dings Unent­gelt­lich­keit ver­ein­bart, so wird kein Dienst­ver­hält­nis ange­nom­men, wenn der Betrieb auch ohne die Mithilfe der Eltern auf­recht­erhal­ten werden kann (z.B. Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension).
  • Geschwis­ter, sonstige Ver­wand­te: Je ent­fern­ter das Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis ist, desto eher ist ein Dienst­ver­hält­nis anzu­neh­men, zumal auch keine fami­li­en­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen bestehen. Wenn jedoch Unent­gelt­lich­keit ver­ein­bart wurde, ist bei einer kurz­fris­ti­gen Tätig­keit dennoch nicht von einem Dienst­ver­hält­nis auszugehen. 

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia