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Klienten-Info — Archiv

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten im Fami­li­en­kreis bedingen auch Fremd­üb­lich­keit für eine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2015 

Um Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bis zu 2.300 € pro Kind und Kalen­der­jahr steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend machen zu können, müssen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt werden. Beson­ders wesent­lich ist dabei, dass die Betreu­ung in einer insti­tu­tio­nel­len privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung erfolgt oder durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen, aus­ge­nom­men haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Angehörige.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100698/2012 vom 4.2.2015) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Steu­er­pflich­ti­ger seinem Schwie­ger­va­ter (zugleich der Groß­va­ter des zu betreu­en­den Mädchens) für die umfas­sen­de Kin­der­be­treu­ung ein Entgelt von ins­ge­samt 2.300 € pro Jahr bezahlte. Diese Kosten wollte der berufs­tä­ti­ge Vater des Mädchens in eben dieser Höhe – entgegen der Ansicht des Finanz­amts — als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzen. Das BFG berück­sich­tig­te in der Frage, ob die ent­gelt­li­che Kin­der­be­treu­ung im Fami­li­en­kreis anzu­er­ken­nen ist, nicht nur die Vor­aus­set­zun­gen zur Gel­tend­ma­chung einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung, sondern auch die steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen an Ver­ein­ba­run­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen. So müssen auch Ver­ein­ba­run­gen zwischen Schwie­ger­sohn und Schwie­ger­va­ter Publi­zi­täts­wir­kung und einen ein­deu­ti­gen, jeden Zweifel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben sowie dem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Im kon­kre­ten Fall lag eine unter­zeich­ne­te „Ver­ein­ba­rung zur Kin­der­be­treu­ung“ vor, die eine jähr­li­che Pau­schalsum­me in Höhe von 2.300 € als Gegen­leis­tung für die Kin­der­be­treu­ung vorsieht.

Ins­be­son­de­re mit dem Hinweis auf die man­geln­de Fremd­üb­lich­keit des Honorars für die umfas­sen­de Kin­der­be­treu­ung ver­nein­te das BFG die Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Aus­ge­hend von einer – wie in der Ver­ein­ba­rung dar­ge­legt – wöchent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­zeit von 39 Stunden pro Woche würde sich ein Stun­den­lohn von nur 1,34 € ergeben (2.300 €/1.716 h). Ver­gleicht man die Tätig­keit des Schwie­ger­va­ters mit jenen von Haus­halts­hil­fen oder Tages­el­tern, so ist der berech­ne­te Stun­den­lohn wohl kei­nes­falls fremd­üb­lich. Noch ver­stärkt wurde die ableh­nen­de Ent­schei­dung des BFG dadurch, dass das Kri­te­ri­um einer päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­ten Person nicht erfüllt war. Der von dem Schwie­ger­va­ter besuchte acht­stün­di­ge Kin­der­be­treu­ungs­kurs ist nämlich nicht mit dem für die Aus­bil­dung zur Tages­mut­ter oder –vater ver­bun­de­nen Aufwand vergleichbar. 

Bild: © ra2 studio — Fotolia