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Klienten-Info — Archiv

BMF-Ansicht zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Arzt­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Ein­set­zen von Spiralen zur Empfängnisverhütung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2015 

Seitens des BMF wurde die Ärz­te­kam­mer infor­miert, dass eine ärzt­li­che Leistung im Zusam­men­hang mit dem Ein­set­zen einer Spirale nur dann eine umsatz­steu­er­freie Heil­be­hand­lung dar­stellt, wenn damit ein the­ra­peu­ti­sches Ziel verfolgt wird (bei­spiels­wei­se Ver­hin­de­rung einer Risi­ko­schwan­ger­schaft). Das Ein­set­zen für Zwecke der Emp­fäng­nis­ver­hü­tung ist demnach ab 2015 nicht mehr als Heil­be­hand­lung anzu­se­hen und unter­liegt daher der Umsatz­steu­er. Ähnliche Ent­wick­lun­gen waren in der Ver­gan­gen­heit ja bereits bei ästhe­tisch-plas­ti­schen Leis­tun­gen („Schön­heits­me­di­zin“) oder den Leis­tun­gen der Arbeits­me­di­zi­ner zu verzeichnen.

Bei der Erstel­lung von Hono­rar­no­ten für das Ein­set­zen von Spiralen ist daher auf die korrekte Rech­nungs­le­gung (mit oder ohne Umsatz­steu­er) zu achten. Für jene Spiralen, welche im Zusam­men­hang mit umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen stehen, kann im Gegenzug zumin­dest ein Vor­steu­er­ab­zug beim Einkauf vor­ge­nom­men werden. Eine Ermitt­lung des Vor­steu­er­ab­zugs nach dem Ver­hält­nis der umsatz­steu­er­pflich­ti­gen und umsatz­steu­er­be­frei­ten Leis­tun­gen wird ver­ein­fa­chend eben­falls möglich sein. 

Bild: © Tatesh — Fotolia