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Klienten-Info — Archiv

Man­dats­ver­trag als wich­ti­ges Kri­te­ri­um bei (liech­ten­stei­ni­schen) Stiftungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2015 

Beson­de­res Augen­merk hat die Finanz­ver­wal­tung in letzter Zeit auf aus­län­di­sche Stif­tun­gen und ins­be­son­de­re auf liech­ten­stei­ni­sche Stif­tun­gen gelegt. Bei der­ar­ti­gen Stif­tungs­kon­struk­tio­nen stellt sich regel­mä­ßig die Frage, ob die liech­ten­stei­ni­sche Stiftung mit einer öster­rei­chi­schen Stiftung ver­gleich­bar ist und wem die Ein­künf­te aus dem Vermögen der Stiftung zuzu­rech­nen sind. Gilt die Stiftung aufgrund der ver­ein­bar­ten Rege­lun­gen als trans­pa­ren­te Stiftung, wird so als ob die Stiftung nie bestan­den hätte, das gesamte Vermögen der Stiftung wei­ter­hin dem Stifter zuge­zählt — somit gehen die Steu­er­vor­tei­le der (aus­län­di­schen) Stiftung verloren.

Der VwGH hatte sich inner­halb weniger Wochen zweimal mit liech­ten­stei­ni­schen Stif­tun­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen. In der Ent­schei­dung vom 25.2.2015 (GZ 2011/13/0003) ging es um eine liech­ten­stei­ni­sche ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Stiftung mit Man­dats­ver­trag. Dieser Man­dats­ver­trag war so aus­ge­stal­tet, dass der Stif­tungs­rat nur selb­stän­dig handeln konnte, solange der Stifter keine Wei­sun­gen erteilt hatte. Der VwGH ent­schied, dass die Zurech­nung von passiven Ein­künf­ten (ins­be­son­de­re Kapi­tal­ver­mö­gen) grund­sätz­lich an den­je­ni­gen erfolgt, der das wirt­schaft­li­che Eigentum an den Ver­mö­gens­wer­ten hat, welche die (Kapital-) Ein­künf­te gene­rie­ren. Bei Vor­lie­gen eines Man­dats­ver­trags kann der Stifter jeder­zeit auf den Stif­tungs­rat ein­wir­ken und bleibt somit wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer des Ver­mö­gens. Ob diese Wei­sun­gen tat­säch­lich erteilt werden, ist hingegen nach Ansicht des VwGH ohne Bedeu­tung — es reicht hier ledig­lich die fak­ti­sche Mög­lich­keit der Ein­fluss­nah­me. Diese Kon­struk­ti­on wurde vom VwGH somit als trans­pa­ren­te Stiftung ein­ge­stuft und die Ein­künf­te wurden wei­ter­hin dem Stifter zuge­rech­net. Unmaß­geb­lich ist dabei, ob es sich um einen In- oder Aus­lands­sach­ver­halt handelt und ob ein “harter” oder “weicher” Man­dats­ver­trag vorliegt.

In der (zweiten) Ent­schei­dung hatte es der VwGH (GZ 2012/13/0033 vom 25.3.2015) eben­falls mit einer liech­ten­stei­ni­schen Stiftung, diesmal aber ohne Man­dats­ver­trag, zu tun. Auch hier wurde die Ein­fluss­nah­me der Stif­te­rin vermutet, jedoch konnte mangels Man­dats­ver­trag die Ein­fluss­nah­me der Stif­te­rin von Seiten der Finanz­ver­wal­tung nicht nach­ge­wie­sen werden. Die Tatsache, dass die Stif­te­rin bei vielen Stif­tungs­rat­sit­zun­gen anwesend war und auf einem “Exemplar der Buch­hal­tung” eine Unter­schrift geleis­tet hatte, lässt für sich nämlich noch nicht darauf schlie­ßen, dass die Stif­te­rin einem Bank­kon­to ver­gleich­ba­re Dis­po­si­ti­ons­mög­lich­kei­ten in Bezug auf das in der Stiftung ver­an­lag­te Vermögen hat. Auch dem Argument, dass die liech­ten­stei­ni­schen Geld­wä­sche­be­stim­mun­gen die Stif­te­rin als “wirt­schaft­li­chen Berech­tig­ten” führten, erteilte das Gericht eine Absage. Diese Kon­struk­ti­on wurde somit als intrans­pa­rent ange­se­hen — das Vermögen wurde wei­ter­hin der liech­ten­stei­ni­schen Stiftung zuge­rech­net.

Wesent­lich für die Abschirm­wir­kung der Stiftung ist also, wie die Ein­fluss­rech­te des Stifters ver­trag­lich aus­ge­stal­tet sind. Kann der Stifter gleich einem treu­hän­dig ver­wal­te­ten Bank­kon­to jeder­zeit auf das Stif­tungs­ver­mö­gen zugrei­fen, wird man von einer trans­pa­ren­ten Stiftung ausgehen müssen. Dies wird wohl bei Vor­lie­gen eines Man­dats­ver­trags regel­mä­ßig der Fall sein. Fehlt ein Man­dats­ver­trag, so kann — im Gegen­satz zur bis­he­ri­gen Finanz­ver­wal­tungs­an­sicht — nicht auto­ma­tisch ein kon­klu­den­ter Man­dats­ver­trag ange­nom­men werden. Die Finanz­ver­wal­tung wird die Ein­fluss­nah­me des Stifters im Detail beweisen müssen, um eine trans­pa­ren­te Stiftung unter­stel­len zu können.

Bild: © NAN — Fotolia