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Klienten-Info — Archiv

KESt-Vor­schrei­bung bei ver­deck­ter Gewinnausschüttung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2015 

Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen unter­lie­gen grund­sätz­lich der 25%igen Kapi­tal­ertrag­steu­er (KESt) und sind damit offenen Aus­schüt­tun­gen steu­er­lich gleich­ge­stellt. In der Praxis wird das Vor­lie­gen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung oftmals erst im Zuge einer Betriebs­prü­fung fest­ge­stellt, so dass es neben anderen steu­er­li­chen Folgen auch zu einer Vor­schrei­bung der KESt kommt. In der Ver­gan­gen­heit ging die Finanz­ver­wal­tung dabei von einem Ermes­sens­spiel­raum aus, ob die KESt der abzugs­ver­pflich­te­ten Gesell­schaft oder dem Emp­fän­ger der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung vor­ge­schrie­ben wird. In der Praxis wurde die KESt dabei fast aus­schließ­lich der abzugs­ver­pflich­te­ten Kör­per­schaft (Gesell­schaft) vorgeschrieben.

Aufgrund zuvor ergan­ge­ner BFG-Ent­schei­dun­gen wurde im März 2015 diese lang­jäh­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis dahin­ge­hend umge­stellt, dass bei ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen die KESt zwi­schen­zeit­lich nicht mehr dem Abzugs­ver­pflich­te­ten (Kör­per­schaft) sondern dem Emp­fän­ger der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung vor­ran­gig vor­ge­schrie­ben wird. Nun hat der VwGH entgegen dieser neuen BMF-Ansicht jedoch ent­schie­den, dass die Vor­gangs­wei­se bei Alt­fäl­len, in denen die KESt primär der aus­schüt­ten­den Gesell­schaft per Haf­tungs­be­scheid vor­ge­schrie­ben wurde, zulässig ist (GZ Ro 2014/15/0046 vom 28.5.2015). Damit wurde der Ermes­sens­spiel­raum der Finanz­ver­wal­tung, welcher in der Ver­gan­gen­heit regel­mä­ßig zur Vor­schrei­bung der KESt an die abzugs­ver­pflich­te­te Kör­per­schaft führte, bestä­tigt.

Eine gesetz­li­che Klar­stel­lung erfolgt durch Änderung des § 95 Abs. 4 EStG im Zuge des Steu­er­re­form­ge­set­zes 2015: Demnach ist die KESt für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dem Emp­fän­ger der Kapi­tal­erträ­ge nur in Aus­nah­me­fäl­len direkt vor­zu­schrei­ben und zwar dann, wenn die Haftung der abzugs­ver­pflich­te­ten Gesell­schaft nicht durch­setz­bar ist (Löschung der Gesell­schaft) oder nur erschwert durch­setz­bar ist (bei insol­ven­ter Gesell­schaft). Somit gilt grund­sätz­lich wie bisher die primäre Haftung der abzugs­ver­pflich­te­ten Gesell­schaft.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia