News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le für Expatriates

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2015 

Für soge­nann­te Expa­tria­tes (Expats) – das sind z.B. Mit­ar­bei­ter, die von der aus­län­di­schen Kon­zern­mut­ter für mehrere Jahre nach Öster­reich ent­sen­det werden, um etwa eine Nie­der­las­sung in Öster­reich auf­zu­bau­en oder eine leitende Position in einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men temporär aus­zu­üben – kommt es durch die Steu­er­re­form 2015/2016 und somit ab 2016 zu Erleich­te­run­gen. Hin­ter­grund für die spe­zi­el­le Begüns­ti­gung von Expats ist auch der Umstand, dass diesen Personen aus der Über­sied­lung nach Öster­reich und aus der Not­wen­dig­keit eines inlän­di­schen Wohn­sit­zes übli­cher­wei­se nicht unbe­trächt­li­che Kosten erwach­sen, die grund­sätz­lich Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len. Diese Wer­bungs­kos­ten können durch einen Pau­schal­be­trag von 20% der steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge (Brut­to­be­zü­ge abzgl. steu­er­frei­er sowie mit festen Sätzen ver­steu­er­ter Bezüge) abge­gol­ten werden. Die jähr­li­che Ober­gren­ze dieses Pau­schal­be­trags beträgt 5.000 €. Sofern diese Ver­ein­fa­chung in Anspruch genommen wird, erfolgt die Berück­sich­ti­gung des Pau­schal­be­trags bereits im Rahmen der Lohn­ver­rech­nung, wodurch sich ein Liqui­di­täts­vor­teil für die Expats ergibt und sie ein monat­lich höheres Net­to­ge­halt beziehen. Außerdem müssen sie dann auch keine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung abgeben. Die Kon­trol­le erfolgt durch das Finanz­amt anhand des Jah­res­lohn­zet­tels. Die Abgabe einer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung anstelle der Inan­spruch­nah­me des Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­les ist jedoch bei tat­säch­lich höheren Wer­bungs­kos­ten empfehlenswert.

Um das Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le in Anspruch nehmen zu können, müssen die in einer Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en erfüllt sein. 

Demnach muss ein Expatriate

  • Arbeit­neh­mer eines aus­län­di­schen Arbeit­ge­bers sein,
  • das Dienst­ver­hält­nis in Öster­reich höchs­tens fünf Jahre dauern (in einer in Öster­reich ansäs­si­gen Kon­zern­ge­sell­schaft oder inlän­di­schen Betriebs­stät­te),
  • kein Wohnsitz in Öster­reich in den letzten zehn Jahren bestan­den haben,
  • der Wohnsitz im Ausland bei­be­hal­ten werden und
  • Öster­reich das Besteue­rungs­recht der Ein­künf­te zustehen.

Bild: © ra2 studio — Fotolia