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Klienten-Info — Archiv

Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten — Anfor­de­run­gen an die Qua­li­fi­ka­ti­on der Betreuungsperson

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2016 

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG gelten Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung von Kindern u.a. dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, wenn die Betreu­ung in einer öffent­li­chen insti­tu­tio­nel­len Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung oder in einer privaten insti­tu­tio­nel­len Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung oder durch eine päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Person (aus­ge­nom­men haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Ange­hö­ri­ge) erfolgt. 

Laut Erkennt­nis des VwGH vom 30.9.2015 (GZ 2012/15/0211) ist der Begriff der päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­ten Person dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass zumin­dest jene Aus­bil­dung gegeben sein muss, welche bei Tages­müt­tern und ‑vätern verlangt wird. Dieses Erkennt­nis steht im Wider­spruch zur bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­pra­xis zumal in den Richt­li­ni­en der Finanz­ver­wal­tung fest­ge­legt ist, dass eine Aus­bil­dung und Wei­ter­bil­dung zur Kin­der­be­treu­ung im Min­destaus­maß von 8 bzw. 16 Stunden (bei Personen vom voll­ende­ten 16. bis zum voll­ende­ten 21. Lebens­jahr) aus­rei­chend ist, um als päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Person im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG zu gelten. Seitens der Finanz­ver­wal­tung wurde nun am 4. Jänner 2016 eine Infor­ma­ti­on (BMF-010222/0001-VI/7/2016) her­aus­ge­ge­ben, dass trotz der stren­ge­ren Aus­le­gung des VwGH für das Jahr 2015 eine Aus­bil­dung von 8 bzw. 16 Stunden wei­ter­hin für die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als aus­rei­chend ange­se­hen wird.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia