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Klienten-Info — Archiv

Elek­tro­ni­sche Steu­er­zah­lung an das Finanz­amt ver­pflich­tend ab 1. April 2016

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2016 

Die elek­tro­ni­sche Steu­er­zah­lung an das Finanz­amt soll zur Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung bei­tra­gen und auch mögliche Fehler durch Medi­en­brü­che bzw. manuelle Eingaben – wie sie etwa bei der Ver­wen­dung einer Zah­lungs­an­wei­sung („Erlag­schein“) vor­kom­men können – ver­hin­dern. Durch Ver­ord­nung hat das BMF unlängst (VO zur achten Änderung der Finanz-Online VO 2006 vom 16.2.2016, BGBl II 2016/46) die im Rahmen des Steu­er­re­form­ge­set­zes 2015/2016 beschlos­se­ne Änderung kon­kre­ti­siert. Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanz­amt grund­sätz­lich elek­tro­nisch zu erfolgen. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge schon bisher das Elec­tro­nic-Banking-System (e‑banking) seiner Bank zur Ent­rich­tung von Abgaben oder für andere Zah­lun­gen genutzt hat und ihm somit die ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Zahlung an das Finanz­amt zuge­mu­tet werden kann. Überdies bzw. wohl eher implizit setzt die Ver­ord­nung voraus, dass der Steu­er­pflich­ti­ge über einen Internet-Anschluss verfügt.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, so müssen ab 1. April 2016 die Steu­er­zah­lun­gen wie folgt durch­ge­führt werden:

  • Im Wege der Funktion „Finanz­amts­zah­lung“, wenn das e‑ban­king-System des Kre­dit­in­sti­tuts eine solche Funktion beinhal­tet oder
  • im Wege des „eps“-Verfahrens („e‑payment standard“), das im System Finan­zOn­line zur Ver­fü­gung steht.

Folglich muss ab April 2016 das eps-Ver­fah­ren in Finan­zOn­line genutzt werden, sofern das e‑ban­king-System des Kre­dit­in­sti­tuts nicht über die Funktion „Finanz­amts­zah­lung“ verfügt. Von einer elek­tro­ni­schen Über­wei­sung kann wei­ter­hin abge­se­hen werden, wenn bisher kein e‑ban­king-System genutzt wurde (selbst wenn der Steu­er­pflich­ti­ge über einen Inter­net­an­schluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zah­lungs­an­wei­sung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zah­lun­gen an das Finanz­amt und ins­be­son­de­re bei Selbst­be­mes­sungs­ab­ga­ben (z.B. USt, Lohn­steu­er usw.) richtig zuge­ord­net werden. Ansons­ten kann das Finanz­amt bei den Selbst­be­mes­sungs­ab­ga­ben nämlich mangels kor­rek­ter Zuord­nung eine ver­spä­te­te Ent­rich­tung annehmen und Säum­nis­zu­schlä­ge festsetzen.

Da ab 1. April 2016 den Quar­tals­be­nach­rich­ti­gun­gen und Buchungs­mit­tei­lun­gen keine Zah­lungs­an­wei­sun­gen (Erlag­schei­ne) mehr bei­lie­gen werden, muss im Falle der feh­len­den Zumut­bar­keit der elek­tro­ni­schen Über­wei­sung die Zusen­dung von Erlag­schei­nen beim Finanz­amt bean­tragt werden (durch form­lo­ses Schrei­ben, Telefon, Fax). Finan­zOn­line-Teil­neh­mern, welche der elek­tro­ni­schen Zustel­lung in die DataBox (z.B. von Beschei­den) zuge­stimmt haben, werden ab 1.4.2016 auch die Quar­tals­be­nach­rich­ti­gun­gen und Buchungs­mit­tei­lun­gen elek­tro­nisch zuge­stellt.

Bild: © estima — Fotolia