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Klienten-Info — Archiv

Kapi­tal­zu­flüs­se aus der Schweiz und aus Liech­ten­stein – letzte Chance zur Mit­tei­lung an die Bank für Ein­mal­zah­lung bis 31. März 2016

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2016 

Wie schon in KI 08/15 berich­tet, möchte der Gesetz­ge­ber im Rahmen der Kapi­tal­zu­fluss­mel­dung soge­nann­te „Abschlei­cher“ iden­ti­fi­zie­ren bzw. ver­pflich­tet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steu­er­pflich­ti­gen gemeint, die in Erwar­tung der Steu­er­ab­kom­men mit der Schweiz und Liech­ten­stein ihre Konten und Depots nach Öster­reich trans­fe­riert haben, um vom damals noch strengen Bank­ge­heim­nis zu profitieren.

Die Kapi­tal­zu­fluss­mel­dung erfasst natür­li­che Personen, liech­ten­stei­ni­sche Stif­tun­gen sowie stif­tungs­ähn­li­che Anstal­ten, die in fol­gen­den Zeit­räu­men ihre Ver­mö­gens­wer­te (min­des­tens 50.000 €) zu einer öster­rei­chi­schen Bank trans­fe­riert haben:

  • Trans­fers aus der Schweiz: im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012, 
  • Trans­fers aus Liech­ten­stein: im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.

Die Meldung erfolgt unab­hän­gig davon, ob das Konto bereits geschlos­sen wurde.

Der Gesetz­ge­ber schaffte als Alter­na­ti­ve zur Meldung durch die Bank die Mög­lich­keit, die Ver­mö­gens­wer­te im Rahmen einer anonymen Ein­mal­zah­lung in Höhe von 38% des über­tra­ge­nen Wertes nach­zu­ver­steu­ern. Diese Ein­mal­zah­lung ist eben­falls durch die Bank ein­zu­be­hal­ten und an die Finanz weiterzuleiten.

Damit ein Kunde diese Ein­mal­zah­lung in Anspruch nehmen kann, muss er bis spä­tes­tens 31. März 2016 seiner Bank eine unwi­der­ruf­li­che und schrift­li­che Erklä­rung über­mit­teln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeit­punkt keine Erklä­rung des Kunden, hat die Bank die Kapi­tal­zu­fluss­mel­dung vorzunehmen.

Sie sind betrof­fen? Was sollten Sie beachten?

  • Kon­tak­tie­ren Sie Ihre Bank bzw. die Bank, bei der Sie im rele­van­ten Zeitraum die Ver­mö­gen­wer­te über­tra­gen haben. Es besteht nämlich keine gesetz­li­che Ver­pflich­tung seitens der Bank, Sie darüber zu infor­mie­ren, dass mel­de­pflich­ti­ge Trans­ak­tio­nen iden­ti­fi­ziert wurden.
  • Kon­tak­tie­ren Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter um zu klären, ob die Meldung oder die Ein­mal­zah­lung für Sie die vor­teil­haf­te­re Variante dar­stellt. Dies hängt immer von der indi­vi­du­el­len Situa­ti­on des Steu­er­pflich­ti­gen ab.
  • Haben Sie sich für die Ein­mal­zah­lung ent­schie­den, teilen Sie dies der Bank schrift­lich und unwi­der­ruf­lich mit. Die meisten Banken haben vor­ge­fer­tig­te For­mu­la­re hierzu.
  • Haben Sie sich für die Meldung durch die Bank ent­schie­den, prüfen Sie gemein­sam mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Sie eine Selbst­an­zei­ge vor­neh­men. Diese ist jeden­falls vor der Meldung (31. Dezember 2016) beim Finanz­amt einzubringen.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia