News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

BFG zu Wer­bungs­kos­ten einer AHS-Lehrerin

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2016 

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101472/2015 vom 21.9.2015) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob bestimm­te Bücher (Lite­ra­tur), Filme und Spiele, welche von einer AHS-Lehrerin für Unter­richts­zwe­cke ange­schafft wurden, als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können. Zu beachten ist in diesem Zusam­men­hang immer, dass Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben für die Lebens­füh­rung nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig sind, selbst wenn sie die wirt­schaft­li­che oder gesell­schaft­li­che Stellung des Steu­er­pflich­ti­gen mit sich bringt und sie zur För­de­rung des Berufes oder der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen erfolgen. Daraus ergibt sich auch das Auf­tei­lungs­ver­bot, dem­zu­fol­ge Auf­wen­dun­gen mit einer privaten und betrieb­li­chen Ver­an­las­sung nicht abzugs­fä­hig sind.

Im vor­lie­gen­den Fall machte die AHS-Lehrerin für die Fächer Fran­zö­sisch bzw. Psy­cho­lo­gie und Phi­lo­so­phie die Ausgaben für mehrere Bücher, Spiele und auch Spiel­fil­me als Wer­bungs­kos­ten geltend. Das BFG betonte in seiner Ent­schei­dung, dass die Ausgaben für Lite­ra­tur, welche für die All­ge­mein­heit (und nicht nur für einen abge­grenz­ten Teil der All­ge­mein­heit) von Inter­es­se ist, im Regel­fall nicht steu­er­lich geltend gemacht werden können. Anders gelagert ist die Situa­ti­on jedoch bei einer ein­ge­grenz­ten Ziel­grup­pe (Schüler) und wenn die Berufs­aus­übung – wie etwa im Falle einer AHS-Lehrerin – eine weit über­durch­schnitt­li­che zwin­gen­de Aus­ein­an­der­set­zung mit Lite­ra­tur erfor­dert. Wichtig ist dabei auch der Nachweis, dass die ange­schaff­ten Mate­ria­li­en tat­säch­lich im Unter­richt ver­wen­det werden. Demnach konnten die Auf­wen­dun­gen für die für den Fran­zö­sisch­un­ter­richt ange­schaff­ten Sprach­zeit­schrif­ten, Lern­spie­le, Übungs­bü­cher, Voka­bel­bü­cher usw. als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. Im Zusam­men­hang mit dem Psy­cho­lo­gie- und Phi­lo­so­phie­un­ter­richt ist eine Trennung der Unter­la­gen in beruf­lich bzw. privat ver­an­lass­ten Aufwand jedoch nicht so ein­deu­tig möglich. Folglich konnte das BFG bei bestimm­ten Büchern bzw. Bild­im­puls­kar­ten („Coach dich selbst“) und auch bei den Spiel­fil­men eine private Mit­ver­an­las­sung nicht völlig aus­schlie­ßen, da sich diese Bücher nicht an eine bestimm­te Ziel­grup­pe richten und vielmehr für jeder­mann von Inter­es­se sein können. Die Kosten für diese Unter­richts­ma­te­ria­li­en konnte die AHS-Lehrerin daher nicht steu­er­lich geltend machen. 

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia