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Kein Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le ohne tat­säch­lich ange­fal­le­ne Werbungskosten


Juni 2016 

Die Pau­scha­lie­rung von Wer­bungs­kos­ten ist eine in der Praxis rele­van­te Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung, weil in Fällen, in denen eine genaue Ermitt­lung der Wer­bungs­kos­ten mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Schwie­rig­kei­ten ver­bun­den ist, Durch­schnitts­sät­ze im Ver­ord­nungs­we­ge fest­ge­legt werden können. Prak­ti­sche Bedeu­tung hat dies bei­spiels­wei­se für unselb­stän­dig tätige Ver­tre­ter, Jour­na­lis­ten, Musiker oder Schau­spie­ler. In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung hat das BFG (GZ RV/2100004/2015 vom 21.4.2016) fest­ge­hal­ten, dass die Ver­ord­nung über die Auf­stel­lung von Durch­schnitts­sät­zen für Wer­bungs­kos­ten bei bestimm­ten Berufs­grup­pen (BGBl. Nr. 382/2011) bei ver­fas­sungs­kon­for­mer Aus­le­gung nicht dazu dienen darf, Wer­bungs­kos­ten (in pau­scha­ler Höhe) auch in Fällen zuzu­er­ken­nen, in denen der­ar­ti­ge Wer­bungs­kos­ten gar nicht anfallen können.

Vor­aus­set­zung für den Abzug von Wer­bungs­kos­ten ist demnach, dass der Steu­er­pflich­ti­ge abzugs­fä­hi­ge Ausgaben über­haupt zu tragen hat. Dies erfor­dert einen ent­spre­chen­den Nachweis bzw. zumin­dest eine Glaub­haft­ma­chung. Im Anlass­fall war bei einem Ver­tre­ter nach der Akten­la­ge nur von mar­gi­na­len Ausgaben (Internet zuhause, kleinere Bewir­tungs­rech­nun­gen) aus­zu­ge­hen, welche im all­ge­mei­nen Pau­schal­be­trag von jährlich 132 € als Wer­bung­kos­ten­pau­scha­le (für alle Arbeit­neh­mer) Deckung finden.

Die Ent­schei­dung des BFG steht damit in einem Span­nungs­ver­hält­nis zur mit der Ver­ord­nung ange­dach­ten Ziel­set­zung, nämlich einen pau­scha­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den auch ohne Auf­zeich­nungs­pflich­ten zuzu­las­sen. Wie die Glaub­haft­ma­chung zu erfolgen hat, ist aus der Ent­schei­dung ebenso nicht ersicht­lich. Inwie­weit sich aus dieser Sicht­wei­se auch Aus­wir­kun­gen auf andere (gesetz­li­che) Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­run­gen ergeben, bleibt abzu­war­ten. Ins­be­son­de­re beim 6%igen Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le bei Ein­künf­ten von wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern oder Auf­sichts­rä­ten (welche oftmals auch weite Teile ihrer Spesen ersetzt bekommen) könnte die in der Ent­schei­dung des BFG auf­ge­zeig­te Pro­ble­ma­tik unter Umstän­den künftig virulent werden.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia