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Klienten-Info — Archiv

Fir­men­wert­ab­schrei­bung bei aus­län­di­schen Gruppenmitgliedern

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2016 

Lange war es umstrit­ten, ob die Aus­schluss­be­stim­mung für eine Fir­men­wert­ab­schrei­bung bei aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glie­dern eine unzu­läs­si­ge Dis­kri­mi­nie­rung dar­stellt. Auf Grund­la­ge eines EuGH-Urteils sowie eines Erkennt­nis­ses des VwGH (GZ 2015/15/0001 vom 10.2.2016) steht die Fir­men­wert­ab­schrei­bung auch für Betei­li­gun­gen an aus­län­di­schen Kör­per­schaf­ten zu. Eine aktuelle BMF-Info vom 16.6.2016 (BMF-010203/0178-VI/6/2016) nimmt nun zu prak­ti­schen Fol­ge­fra­gen Stellung:

Für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2005 bis 2013 ist eine Wie­der­auf­nah­me bereits ver­an­lag­ter Jahre aus Gründen des EuGH-Urteils bzw. des Erkennt­nis­ses des VwGH nicht möglich, weil diese keinen Wie­der­auf­nah­me­grund nach § 303 BAO dar­stel­len. Liegt ein anderer Wie­der­auf­nah­me­grund (z.B. Wie­der­auf­nah­me im Rahmen einer Betriebs­prü­fung) vor, hat die Gel­tend­ma­chung der Fir­men­wert­ab­schrei­bung im Rahmen des wie­der­auf­ge­nom­me­nen Ver­fah­rens zu erfolgen.

Ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2014 wurde die Fir­men­wert­ab­schrei­bung durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 insofern begrenzt, als diese nur mehr für vor dem 1.3.2014 erwor­be­ne Anteile anzu­wen­den ist. Noch offene Fünf­zehn­tel aus der Fir­men­wert­ab­schrei­bung für Betei­li­gun­gen, die bereits davor ange­schafft wurden, können weiter abge­setzt werden, wenn sich der steu­er­li­che Vorteil aus der Fir­men­wert­ab­schrei­bung beim ursprüng­li­chen Erwerb auf die Kauf­preis­be­mes­sung aus­wir­ken konnte und die Ein­be­zie­hung der Kör­per­schaft in eine Unter­neh­mens­grup­pe spä­tes­tens für ein Wirt­schafts­jahr erfolgt ist, das im Kalen­der­jahr 2015 geendet hat. Bei der Anschaf­fung von Betei­li­gun­gen an nicht unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen (aus­län­di­schen) Grup­pen­mit­glie­dern kann nach Ansicht des BMF grund­sätz­lich nicht davon aus­ge­gan­gen werden, dass die Fir­men­wert­ab­schrei­bung im Kauf­preis Nie­der­schlag fand, da für eine solche Betei­li­gung gesetz­lich keine Fir­men­wert­ab­schrei­bung vor­ge­se­hen war und kein Ver­trau­ens­schutz gegeben ist. Dies gilt jeden­falls für jene Fälle, in denen die Fir­men­wert­ab­schrei­bung für aus­län­di­sche Grup­pen­mit­glie­der nicht bei der erst­ma­li­gen Abgabe der Steu­er­erklä­rung bean­tragt wurde (und die Betei­li­gung auch inner­halb von drei Jahren ab Erwerb in die Unter­neh­mens­grup­pe ein­be­zo­gen wurde). Wurde hingegen die Fir­men­wert­ab­schrei­bung in der Steu­er­erklä­rung geltend gemacht, so wird eine Kauf­preis­be­ein­flus­sung als möglich erachtet. Die Fir­men­wert­ab­schrei­bung steht dann bei Erfül­lung der all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen auch für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2014 zu.

Bild: © kim — Fotolia