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Klienten-Info — Archiv

Anwalts­kos­ten der Tochter als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung beim Vater?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2017 

Ein Vater und gleich­zei­tig Sach­wal­ter seiner aufgrund eines ärzt­li­chen Kunst­feh­lers behin­der­ten Tochter hatte Klage gegen die Kran­ken­an­stalt ein­ge­bracht und hatte die damit ver­bun­de­nen Rechts­an­walts­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht. Fraglich war nun, ob die Rechts­an­walts­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung beim Vater in Abzug gebracht werden können.

Um die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen, müssen außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zunächst außer­ge­wöhn­lich sein und zwangs­läu­fig erwach­sen. Zudem müssen diese die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­ti­gen. Eine Belas­tung ist für den Steu­er­pflich­ti­gen als zwangs­läu­fig zu beur­tei­len, wenn er sich ihr aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. Unter­halts­leis­tun­gen für ein Kind sind aber prin­zi­pi­ell durch die Fami­li­en­bei­hil­fe sowie gege­be­nen­falls den Kin­der­ab­setz­be­trag abge­gol­ten. Darüber hinaus sind Unter­halts­leis­tun­gen nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie zur Deckung von Auf­wen­dun­gen gewährt werden, die beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len würden. Ein Selbst­be­halt auf Grund eigener Ein­künf­te des Unter­halts­be­rech­tig­ten ist nicht zu berück­sich­ti­gen.

Der VwGH (GZ Ro 2016/13/0026 vom 26.7.2017) stellte zunächst einmal klar, dass die Tragung der Pro­zess­kos­ten zur Durch­set­zung eines krank­heits­be­ding­ten Son­der­be­darfs eines Kindes für die unter­halts­pflich­ti­gen Eltern recht­lich ver­pflich­tend ist. Strittig war jedoch in diesem spe­zi­el­len Fall, ob die Pro­zess­kos­ten zwangs­läu­fig erwach­sen waren oder nicht. Die Finanz und das BFG gingen jeweils davon aus, dass die Pro­zess­füh­rung mangels exis­tenz­be­dro­hen­der Notlage nicht zwangs­läu­fig sei. Darauf kommt es aber laut VwGH nicht an. Zwangs­läu­fig­keit von Pro­zess­kos­ten wird stets dann verneint, wenn die Pro­zess­füh­rung auf Tat­sa­chen zurück­zu­füh­ren ist, die vom Steu­er­pflich­ti­gen vor­sätz­lich her­bei­ge­führt wurden oder die sonst die Folge eines Ver­hal­tens sind, zu dem sich der Steu­er­pflich­ti­ge aus freien Stücken ent­schlos­sen hat. Dies war aber im vor­lie­gen­den Sach­ver­halt nicht gegeben. Da die Pro­zess­füh­rung konkret einen exis­ten­ti­ell wich­ti­gen Bereich des Lebens betrifft (lebens­lan­ge Pflege- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men), stellen die Kosten auch beim Vater selbst eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar. Die Pro­zess­kos­ten waren somit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzbar.