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Klienten-Info — Archiv

Neue­run­gen für aus­län­di­sche Unter­neh­men im Schwei­zer Mehr­wert­steu­er­recht ab 1.1.2018

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2017 

Mit 1.1.2018 werden die Mehr­wert­steu­er-Rege­lun­gen in der Schweiz für aus­län­di­sche Unter­neh­mer wesent­lich ver­schärft. Dadurch sollen die mehr­wert­steu­er­be­ding­ten Wett­be­werbs­nach­tei­le für Schwei­zer Unter­neh­men abgebaut werden.

Vorab eine Ent­war­nung — für reine Waren­lie­fe­run­gen von aus­län­di­schen Unter­neh­men an Schwei­zer Unter­neh­men ändert sich nichts, sofern der aus­län­di­sche Lie­fe­rant nicht als Impor­teur auftritt und die Ein­fuhr­steu­er über­nimmt. Umsatz­steu­er­lich befindet sich nämlich hier der Lie­fer­ort auch wei­ter­hin im Ausland. Daher kommt es zu keiner rele­van­ten Änderung. Anders jedoch bei aus­län­di­schen Unter­neh­men, die Lie­fe­run­gen mit umsatz­steu­er­li­chem Lie­fer­ort Schweiz durch­füh­ren. Bisher waren diese nur von der Schwei­zer Mehr­wert­steu­er befreit, wenn die steu­er­ba­ren Umsätze in der Schweiz und Liech­ten­stein zusammen 100.000 CHF unter­schrit­ten haben. Neu ab 1.1.2018 ist nun, dass die welt­wei­ten Umsätze für die Begrün­dung der Mehr­wert­steu­er­pflicht maß­ge­bend sind. Erbringt ein Unter­neh­mer mit welt­wei­ten steu­er­ba­ren Umsätzen über 100.000 CHF Lie­fe­run­gen mit Lie­fer­ort Schweiz, hat sich der Unter­neh­mer in der Schweiz zu regis­trie­ren und Mehr­wert­steu­er abzu­füh­ren.

Ein Reverse Charge System für (sonstige) Leis­tun­gen, wie es in der Euro­päi­schen Union üblich ist, gibt es in der Schweiz nicht. Leis­tun­gen eines aus­län­di­schen Unter­neh­mens an ein Schwei­zer Unter­neh­men mit Leis­tungs­ort Schweiz unter­lie­gen der soge­nann­ten Bezug­steu­er. Mit dieser Bezug­steu­er geht die Mehr­wert­steu­er­schuld ähnlich wie beim Reverse Charge System auf den Leis­tungs­emp­fän­ger über, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer weder in der Schweiz ansässig noch umsatz­steu­er­lich regis­triert ist und es sich beim Leis­tungs­emp­fän­ger um einen in der Schweiz ansäs­si­gen Unter­neh­mer handelt. Der aus­län­di­sche Unter­neh­mer muss sich also in diesen Fällen nicht in der Schweiz regis­trie­ren. Aller­dings ist zu beachten, dass die Defi­ni­ti­on einer Leistung in der Schweiz deutlich enger gefasst wird als in Öster­reich. Vor allem im Bauhaupt und ‑neben­ge­wer­be gibt es Unter­schie­de zur öster­rei­chi­schen Defi­ni­ti­on. Bei­spiels­wei­se zählen reine Arbeits­leis­tun­gen (wie Repa­ra­tu­ren, Montagen und Rei­ni­gung an Anlagen) und das Über­las­sen eines Gegen­stan­des zum Gebrauch nicht als Leis­tun­gen im Sinne des Schwei­zer Mehr­wert­steu­er­ge­set­zes. Ebenso für Archi­tek­ten­leis­tun­gen mit Grund­stücks­be­zug in der Schweiz und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer bestehen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen. Erzielt ein aus­län­di­sches Unter­neh­men in diesen Fällen mit solchen “Leis­tun­gen” in der Schweiz weniger als 100.000 CHF, aber weltweit min­des­tens 100.000 CHF Umsatz, wird es ab 1.1.2018 erstmals mehr­wert­steu­er­pflich­tig in der Schweiz.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia