News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Unter­neh­mens­recht­li­che Berech­nung von Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lun­gen mit einem “Net­to­zins­satz” wei­ter­hin zulässig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2017 

In der KI 12/16 haben wir darüber berich­tet, dass eine finanz­ma­the­ma­ti­sche Berech­nung der Ver­pflich­tun­gen für Abfer­ti­gun­gen und Jubi­lä­ums­gel­der auch nach dem RÄG 2014 wei­ter­hin als zulässig erachtet wird. Diese wichtige Ver­ein­fa­chung wurde nun durch eine Stel­lung­nah­me des Fach­se­nats für Unter­neh­mens­recht und Revision der Kammer der Wirt­schafts­treu­hän­der ergänzt, wonach bei der Ablei­tung des Zins­sat­zes unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die in der Praxis bei Software-Per­so­nal­ver­rech­nungs­pro­gram­men oftmals vor­ge­se­he­ne “Net­to­zins­satz­me­tho­de” weiter her­an­ge­zo­gen werden kann. Bei der Net­to­zins­satz­me­tho­de wird vom Nomi­nal­zins ein Abschlag für Bezugs­er­hö­hun­gen direkt beim Zinssatz vor­ge­nom­men. Diese Vor­ge­hens­wei­se steht grund­sätz­lich im Wider­spruch zu dem in der AFRAC-Stel­lung­nah­me 27 ent­hal­te­nen Konzept der Ermitt­lung der Rück­stel­lun­gen: Dieses Konzept erfor­dert im ersten Schritt die Ermitt­lung des Wertes der künf­ti­gen Leistung (Erfül­lungs­be­trag = erwar­te­te Aus­zah­lung auf Basis des zum Aus­zah­lungs­zeit­punk­tes rele­van­ten Gehaltes). Im zweiten Schritt erfolgt die Ver­tei­lung des Erfül­lungs­be­tra­ges über die Dienst­zeit nach einer gemäß AFRAC 27 zuläs­si­gen Methode (Teil­wert­ver­fah­ren oder Ver­fah­ren der lau­fen­den Ein­mal­prä­mi­en) und unter Anwen­dung des nach AFRAC 27 ermit­tel­ten Zins­sat­zes (Stich­tags- oder Durch­schnitts­zins­satz).

Sofern der Net­to­zins­satz ord­nungs­ge­mäß aus dem Nomi­nal­zins­satz und den erwar­te­ten Bezugs­stei­ge­run­gen abge­lei­tet wird, hält der Fach­se­nat für Unter­neh­mens­recht diese ver­ein­fach­te Berech­nung dennoch für zulässig. Zu beachten ist dabei, dass sich der Net­to­zins­satz nicht einfach durch Sub­trak­ti­on von Nomi­nal­zins­satz und Bezugs­stei­ge­run­gen ergibt, sondern nach fol­gen­der Formel zu berech­nen ist: 

  1 + i  
z =
- 1
  1 + s  

z = Net­to­zins­satz; i = Nomi­nal­zins­satz; s = Bezugssteigerungen.

Bei einem unter­stell­ten Nomi­nal­zins­satz von 4% und Bezugs­stei­ge­run­gen von 2% ergibt sich somit ein Net­to­zins­satz von rund 1,96%. Dieser Zinssatz ist dann im Berech­nungs­pro­gramm einzutragen. 

Bild: © gunnar3000 — Fotolia