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Klienten-Info — Archiv

BMF-Infor­ma­ti­on zur antrags­lo­sen Arbeitnehmerveranlagung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2017 

Wohl auch weil erstmals in der zweiten Jah­res­hälf­te 2017 antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen für das Jahr 2016 durch­ge­führt werden, hat das BMF häufige Fragen dazu in einer Infor­ma­ti­on zusam­men­ge­fasst. Wichtig ist in diesem Zusam­men­hang, dass die antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung nur solche Kon­stel­la­tio­nen betrifft, die zu einer Steu­er­gut­schrift führen und überdies immer die Mög­lich­keit besteht, von sich aus eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung durch­zu­füh­ren und dadurch Wer­bungs­kos­ten geltend zu machen, welche vom Finanz­amt bisher nicht auto­ma­tisch berück­sich­tigt werden konnten.

Sinn und Zweck der antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung, welche im Rahmen des Steu­er­re­form­ge­set­zes 2015/2016 ein­ge­führt wurde, ist eine auto­ma­ti­sche Ver­an­la­gung (von Amts wegen) jener Arbeit­neh­mer, welche nach Daten­la­ge des Finanz­amts (ins­be­son­de­re aus Lohn­zet­teln) aus einer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung Anspruch auf eine Steu­er­gut­schrift hätten. Dies ist, lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te vor­aus­ge­setzt, regel­mä­ßig dann der Fall, wenn man nicht ganz­jäh­rig beschäf­tigt war oder unter­schied­lich hohe Bezüge hatte und folglich zu viel Lohn­steu­er bezahlt hat. Ein weiterer Anwen­dungs­be­reich der antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ergibt sich bei Anspruch auf Rück­erstat­tung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen (“Nega­tiv­steu­er”). Umge­kehrt bringt die antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung keine Ver­ein­fa­chung, sofern in dem ent­spre­chen­den Jahr Wer­bungs­kos­ten ange­fal­len sind oder Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden sollen. Solche Abzugs­pos­ten müssen im Rahmen einer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung (Formular L 1) ange­ge­ben werden, da sie ja dem Finanz­amt nicht auto­ma­tisch bekannt sein können. Ebenso wird es auf­wen­di­ger, wenn neben lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten noch andere steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te wie z.B. aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder aus selb­stän­di­ger Arbeit erzielt wurden. In solchen Situa­tio­nen muss eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung (Formular E 1) abge­ge­ben werden – die antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung würde zu einem unrich­ti­gen Ergebnis führen.

Grund­sätz­lich hat man 5 Jahre Zeit für die Abgabe einer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung. Die antrags­lo­se und somit auto­ma­ti­sche Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung soll zu schnel­le­ren Steu­er­gut­schrif­ten führen und wird daher vom Finanz­amt erstmals auf jene Fälle ange­wen­det, bei denen anzu­neh­men ist, dass die Steu­er­gut­schrift auch tat­säch­lich in der vor­aus­be­rech­ne­ten Höhe anfällt. Dies liegt dann vor, wenn der Ver­gleich zwischen der auf Grund­la­ge der Lohn­zet­tel ermit­tel­ten Ein­kom­men­steu­er und der ein­be­hal­te­nen Lohn­steu­er des ent­spre­chen­den Jahres eine Gut­schrift zeigt. Folglich werden jene Steu­er­pflich­ti­ge nicht aus­ge­wählt, die in den beiden Vor­jah­ren Wer­bungs­kos­ten oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen geltend gemacht haben bzw. noch weitere als unselb­stän­di­ge Ein­künf­te erklärt haben. Sofern bis zum 31.12.2018 noch immer keine Steu­er­ver­an­la­gung für 2016 erfolgt ist, wird laut BMF-Info das Finanz­amt im Falle einer Steu­er­gut­schrift jeden­falls eine antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung für 2016 durchführen.

Kommt die antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung zum ersten Mal in Betracht, wird der BMF-Info folgend das Finanz­amt den Steu­er­pflich­ti­gen vor Beschei­der­las­sung schrift­lich ver­stän­di­gen, um auch die richtige Kon­to­num­mer zwecks Über­wei­sung der Gut­schrift sicher­zu­stel­len. Die aus der antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung resul­tie­ren­de Gut­schrift wird freilich nur nach Ver­rech­nung mit einem all­fäl­li­gen Steu­er­rück­stand über­wie­sen. Sollte man mit der Gut­schrift aus der antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung nicht ein­ver­stan­den sein, da etwa Wer­bungs­kos­ten oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen noch nicht berück­sich­tigt wurden, muss nur eine Steu­er­erklä­rung (Formular L 1 oder E 1) abge­ge­ben werden. Das Finanz­amt hebt dann den Bescheid aus der antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung auf und erlässt einen Bescheid basie­rend auf den tat­säch­li­chen Bege­ben­hei­ten. Ver­gleich­ba­res gilt, wenn man z.B. erstmals auch andere Ein­künf­te als nicht­selb­stän­di­ge Ein­künf­te erzielt hat und der Steu­er­be­scheid aus der antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung deshalb nicht korrekt ist – es muss dann eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben werden.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia