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Umsatz­steu­er bei Menüpreisen


Februar 2017 

Da zwar Speisen dem begüns­tig­ten Umsatz­steu­er­satz von 10% unter­lie­gen, Getränke jedoch mit 20% USt zu belasten sind, stellt sich bei Menüs schon seit jeher die Frage, wie der Pau­schal­preis (für Speisen und Getränke) auf­zu­tei­len und dem jeweils anzu­wen­den­den Steu­er­satz zu unter­wer­fen ist. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VwGH) hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/15/0039 vom 20.12.2016) mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Fast-Food-Restau­rant die Auf­tei­lung des Gesamt­prei­ses für ein Menü anhand der soge­nann­ten Kos­ten­me­tho­de vornahm. Konkret wurden die Menü­prei­se auf Basis eines ein­heit­li­chen Auf­schlags auf die Kosten der Spei­sen­kom­po­nen­te einer­seits und die Kosten der Geträn­ke­kom­po­nen­te ande­rer­seits, kal­ku­liert.

Der VwGH führte mit Verweis auf frühere Recht­spre­chung wie­der­holt aus, dass der Auf­tei­lung des Pau­schal­ent­gelts im Ver­hält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se (dies ent­spricht der linearen Kürzung) der Vorzug zu geben ist, da diese bereits fest­ste­hen und keine eigene Kal­ku­la­ti­on erfor­dern. Dies ent­spricht auch der Ansicht des deut­schen Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH), der zufolge die Auf­tei­lung eines Gesamt­kauf­prei­ses bei soge­nann­ten “Spar-Menüs“ nach der “ein­fachstmög­li­chenAuf­tei­lungs­me­tho­de zu erfolgen habe. Nach Ansicht des VwGH und entgegen der Meinung des Bun­des­fi­nanz­ge­richts wider­spricht dies auch nicht der EuGH-Recht­spre­chung. Der EuGH (Rs C‑291/03, My Travel plc. vom 6. Oktober 2005) gibt nämlich ebenso der Methode der linearen Auf­tei­lung schon deshalb den Vorzug, weil diese aus sich heraus ein­fa­cher als die auf die tat­säch­li­chen Kosten gestütz­te Methode ist. Zwar ist ein Abwei­chen von dieser Methode möglich – etwa, wenn der Markt­wert als Bemes­sungs­grund­la­ge für die USt nicht sach­ge­recht ist, weil er höher als der Kauf­preis (Gegen­leis­tung) für das Menü wäre. Im kon­kre­ten Fall war jedoch kein Grund für eine solche Ausnahme.

Schließ­lich spricht auch für die Auf­tei­lung im Ver­hält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se, dass dem Kunden als umsatz­steu­er­li­chen End­ver­brau­cher bereits bei Abschluss des Geschäfts bekannt sein muss, in welcher Höhe Mehr­wert­steu­er anfällt. Durch Kenntnis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se der Bestand­tei­le des Pau­schal­an­ge­bots (“Spar-Menüs“) ist dies möglich. Anders verhält es sich jedoch bei der “Kos­ten­me­tho­de“, da der Besucher eines Fast-Food-Restau­rants in der Regel vorweg keine näheren Kennt­nis­se über die dem Unter­neh­men ange­fal­le­nen Kosten hat.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia