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Klienten-Info — Archiv

Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie für Großbetriebe

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2017 

Nachdem schon für KMUs eine Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie ein­ge­führt wurde (siehe KI 12/16), wurde im Minis­ter­rat Ende Februar beschlos­sen, auch Groß­be­trie­be zumin­dest temporär zu fördern. Die Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie für Groß­be­trie­be ist Teil des Arbeits­pro­gramms der Bun­des­re­gie­rung für 2017/18 und kann zunächst im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2017 bean­tragt werden. Als von der För­de­rung umfasst gelten Unter­neh­men dann, wenn sie mehr als 250 Mit­ar­bei­ter haben oder einen Umsatz von über 50 Mio. € erzielen und eine Bilanz­sum­me von über 43 Mio. € vor­wei­sen. Ursprüng­lich war die För­de­rung als vor­zei­ti­ge Abschrei­bung vor­ge­se­hen, welche jedoch als selek­ti­ve steu­er­li­che Maßnahme (für Betriebe ab 250 Mit­ar­bei­ter) gegen das Bei­hil­fen­recht ver­sto­ßen hätte. Sofern die Vor­aus­set­zun­gen für diese För­de­rung nicht erfüllt werden können, steht oftmals immer noch die ver­gleich­bar kon­zi­pier­te KMU-Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie zu. Kei­ner­lei För­de­rung im Sinne einer Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie ist jedoch dann möglich, sofern das Unter­neh­men nicht drei Jah­res­ab­schlüs­se über 12 Monate umfas­sen­de Geschäfts­jah­re vor­wei­sen kann. Die Inves­ti­ti­ons­för­de­rung für KMU ist mit ins­ge­samt 175 Mio. € für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen.

Die Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie für Groß­be­trie­be beträgt 10% des för­der­fä­hi­gen Inves­ti­ti­ons­zu­wach­ses, welcher in Relation zum Durch­schnitt der letzten 3 Jahre ermit­telt wird. Der den Durch­schnitt der letzten drei Geschäfts­jah­re über­stei­gen­de Inves­ti­ti­ons­be­trag stellt den „Inves­ti­ti­ons­zu­wachs“ dar. Da der för­der­fä­hi­ge Inves­ti­ti­ons­zu­wachs als Bemes­sungs­grund­la­ge min­des­tens 500.000 € und maximal 10 Mio. € betragen kann, macht eine einzelne För­de­rung durch die Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie zwischen 50.000 € und 1 Mio. € aus. För­der­bar sind mate­ri­el­le akti­vie­rungs­pflich­ti­ge Neu­in­ves­ti­tio­nen in das abnutz­ba­re Anla­ge­ver­mö­gen an einem öster­rei­chi­schen Standort. Von der För­de­rung aus­ge­schlos­sen sind vor der Antrag­stel­lung ent­stan­de­ne Kosten, lea­sing­fi­nan­zier­te und gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter, der Ankauf von Fahr­zeu­gen (auch für Trans­port­zwe­cke), Inves­ti­tio­nen in imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter, Grund­stü­cke, Finanz­an­la­gen sowie akti­vier­te Eigen­leis­tun­gen. Wichtig ist auch, dass das Inves­ti­ti­ons­vor­ha­ben inner­halb von zwei Jahren nach Aus­stel­lung des För­der­ver­trags erfolgen muss. Für die Abwick­lung der För­de­rung sind die austria wirt­schafts­ser­vice GmbH (aws) und die Öster­rei­chi­sche Hotel- und Tou­ris­mus­bank (ÖHT) zuständig.

Da seitens der Bun­des­re­gie­rung 100 Mio. € an För­der­mit­teln bereit­ge­stellt werden und die Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie nach dem „first-come, first-served“ Prinzip vergeben wird, zahlt sich eine rasche Antrag­stel­lung aus. Zu beachten ist dabei noch, dass eine Ein­zel­för­de­rung über 200.000 € (kumu­liert binnen dreier Wirt­schafts­jah­re unter Berück­sich­ti­gung von in den ver­gan­ge­nen zwei Jahren bereits bezo­ge­nen De-minimis-Förderungen)aufgrund des EU-Bei­hil­fen­rechts nur für Inves­ti­tio­nen in Regio­nal­för­der­ge­bie­ten nach der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) möglich ist. Eine Über­sicht zu den Regio­nal­för­der­ge­bie­ten findet sich auf der aws-Homepage unter fol­gen­dem Link: https://www.aws.at/fileadmin/ user_upload/Downloads/ ergaenzende_Information/ Verzeichnis_der_Gemeinden_­fuer_Regionalfoerderung.pdf.

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