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Klienten-Info — Archiv

VwGH zur Absetz­bar­keit von Eventmarketingkosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2017 

Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben, die mit der privaten Lebens­füh­rung zusam­men­hän­gen, dürfen steu­er­lich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für soge­nann­te Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen, die zwar durch den Beruf des Steu­er­pflich­ti­gen bedingt sind, aber auch sein gesell­schaft­li­ches Ansehen fördern. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich (GZ Ra 2015/15/0010 vom 23.11.2016) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein auf den Vertrieb von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­lö­sun­gen an Geschäfts­kun­den spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men Kunden und Mit­ar­bei­ter zu Hob­by­au­to­rennen mit Teil­neh­mern aus der Wirt­schaft und pro­mi­nen­ten Per­sön­lich­kei­ten einlud. Das Hob­by­ren­nen wurde von einer pro­fes­sio­nel­len Event-Agentur ver­an­stal­tet und bot dem Unter­neh­men nicht nur die Mög­lich­keit, auf Fahr­zeu­gen, Beklei­dung und auf der Box an der Renn­stre­cke Wer­be­bot­schaf­ten bzw. das Unter­neh­mens­lo­go anzu­brin­gen, sondern auch eine spe­zi­el­le Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­lö­sung zu prä­sen­tie­ren. Konkret wurde ein Renn­stand­in­for­ma­ti­ons­sys­tem zur Ver­fü­gung gestellt, welches den Renn­teil­neh­mern und den Zuschau­ern ermög­lich­te, tele­fo­nisch mithilfe eines Sprach­er­ken­nungs­sys­tems die Renn­po­si­ti­on der Teams bzw. Fahrer abzufragen.

Die Finanz­ver­wal­tung ist bei der steu­er­li­chen Aner­ken­nung von mit der Lebens­füh­rung ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen seit jeher sehr streng. Es soll nämlich ver­mie­den werden, dass Steu­er­pflich­ti­ge, die aufgrund ihres Berufes eine Ver­bin­dung zwischen betrieb­li­chen und privaten Inter­es­sen her­bei­füh­ren können, Auf­wen­dun­gen der Lebens­füh­rung steu­er­lich abzugs­fä­hig machen, während dies bei anderen Steu­er­pflich­ti­gen (z.B. Ange­stell­te) aufgrund der feh­len­den Ver­bin­dung zwischen beruf­lich und privat nicht möglich ist. Der VwGH betonte in seiner Ent­schei­dung, dass jedoch Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen dann steu­er­lich abzugs­fä­hig sind, wenn nach­ge­wie­sen werden kann, dass die Auf­wen­dun­gen Wer­be­zwe­cken dienen und ein erheb­li­ches Über­wie­gen der betrieb­li­chen bzw. beruf­li­chen Ver­an­las­sung vorliegt. Gerade solche erleb­nis­ori­en­tier­ten Ver­an­stal­tun­gen wie Hob­by­au­to­rennen haben sich als wirksame Methoden her­aus­kris­tal­li­siert, um rele­van­te Ziel­grup­pen mar­ke­ting­tech­nisch effektiv zu errei­chen. Im kon­kre­ten Fall lag überdies eine Produkt- und Leis­tungs­in­for­ma­ti­on seitens des Unter­neh­mens vor, da es das von ihm ange­bo­te­ne Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem mit Sprach­er­ken­nung vor­stel­len konnte.

Der VwGH bejahte die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Ein­la­dun­gen von Kunden als Betriebs­aus­ga­be mit dem Hinweis, dass sowohl ein pro­fes­sio­nel­les Mar­ke­ting­kon­zept zugrunde liegt als auch tat­säch­lich eine Produkt- und Leis­tungs­in­for­ma­ti­on des Unter­neh­mens vor­ge­nom­men wurde. Dieser für den Steu­er­pflich­ti­gen posi­ti­ven Ent­schei­dung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unter­hal­tungs­cha­rak­ter mit dem fest­li­chen Rah­men­pro­gramm ver­bun­den ist und auch nur ein aus­ge­wähl­ter Teil der Kunden des Unter­neh­mens an der (Werbe)Veranstaltung teil­neh­men konnte.

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia