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Klienten-Info — Archiv

Strenge Anfor­de­run­gen an außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung bei Behinderung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2017 

An die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von mit der privaten Lebens­füh­rung ver­bun­de­nen Kosten sind typi­scher­wei­se strenge Anfor­de­run­gen geknüpft. So müssen für die Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung die Kri­te­ri­en der Außer­ge­wöhn­lich­keit und Zwangs­läu­fig­keit erfüllt sein und überdies sicher­ge­stellt sein, dass dadurch die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­tigt ist. Außerdem dürfen diese Kosten nicht bereits Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben sein. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich (GZ 2013/13/0063 vom 30.3.2016) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem aufgrund von Quer­schnitts­läh­mung in Folge eines Unfalls die Mehr­kos­ten für eine behin­der­ten­ge­rech­te Wohnung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden sollten.

Eine in einer Kanzlei ange­stell­te Steu­er­be­ra­te­rin war nach einem Unfall auf den Roll­stuhl ange­wie­sen und musste ihre alte Wohnung (Man­sar­den­woh­nung ohne Lift) aufgeben, da in dieser aufgrund von Denk­mal­schutz keine Umbau­maß­nah­men vor­ge­nom­men werden konnten, um die Wohnung bau­tech­nisch roll­stuhl­ge­recht zu adap­tie­ren. Statt­des­sen wurde eine behin­der­ten­ge­rech­te Wohnung ange­mie­tet, von der aus die Steu­er­be­ra­te­rin auch mit dem Roll­stuhl ihren Arbeits­platz in der Kanzlei errei­chen konnte. Die mit der neuen Wohnung ver­bun­de­nen höheren Miet­kos­ten wollte sie als Wer­bungs­kos­ten bzw. als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich absetzen.

Die Dif­fe­renz aus den höheren Miet­kos­ten kann dem VwGH folgend nicht als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt werden, da Auf­wen­dun­gen für den Haushalt eines Steu­er­pflich­ti­gen grund­sätz­lich nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen werden können. Davon sind neben Gegen­stän­den für den höchst­per­sön­li­chen Bedarf wie z.B. Brille oder Prothese auch Wohn­kos­ten umfasst. Abge­se­hen von den Kosten für doppelte Haus­halts­füh­rung – vor­aus­ge­setzt wird hier, dass weder die Ver­le­gung des Wohn­sit­zes an den Beschäf­ti­gungs­ort noch die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar ist – gilt das Abzugs­ver­bot auch dann, wenn z.B. eine Wohnung am Arbeits­ort ange­schafft wird, um die Erwerbs­tä­tig­keit zu ermög­li­chen bzw. zu erleich­tern. Ebenso ver­nein­te der VwGH die Aner­ken­nung der Miet­zins­dif­fe­renz als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, da Woh­nungs­kos­ten das Tat­be­stands­merk­mal der Außer­ge­wöhn­lich­keit nicht erfüllen, weil sie von der Mehrzahl der Steu­er­pflich­ti­gen getragen werden müssen. Die Anmie­tung einer roll­stuhl­ge­rech­ten Wohnung kann auch nicht mit jener Situa­ti­on ver­gli­chen werden, in der die Mehr­auf­wen­dun­gen für die Unter­brin­gung in einem Pfle­ge­heim als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abge­setzt werden konnten. Es fehlt nämlich am unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang der Mehr­auf­wen­dun­gen mit dem not­wen­di­gen Pflege- oder Betreu­ungs­be­darf, wie es in einem Pfle­ge­heim typi­scher­wei­se der Fall ist. Die Anmie­tung einer behin­der­ten­ge­rech­ten Wohnung ist, selbst wenn sie auf einen tra­gi­schen Schick­sals­schlag zurück­zu­füh­ren ist und sogar vom Bun­des­so­zi­al­amt die Nicht­zu­mut­bar­keit der Benüt­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel aufgrund der Behin­de­rung bestä­tigt wurde, nicht aus­rei­chend für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung.

Bild: © dusk — Fotolia