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Klienten-Info — Archiv

Beschäf­ti­gungs­bo­nus ab 1. Juli beantragen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2017 

Ab 1. Juli 2017 kann der Beschäf­ti­gungs­bo­nus bean­tragt werden, durch den es zu einer Senkung der Lohn­ne­ben­kos­ten und somit zu posi­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf den Arbeits­markt und den Standort Öster­reich kommen soll (siehe auch KI 03/17). Wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ist die Schaf­fung von zusätz­li­chen voll­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen (Arbeits)Stellen in Öster­reich und es muss sich dabei um eines der fol­gen­den Anstel­lungs- bzw. Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se handeln:

  • Anstel­lung einer beim AMS als arbeits­los gemel­de­ten Person;
  • Anstel­lung eines Abgän­gers einer öster­rei­chi­schen Bil­dungs­ein­rich­tung (Schule/Hochschule);
  • Aufnahme einer in Öster­reich bereits beschäf­tigt gewe­se­nen Person (Job­wechs­ler);
  • Die Beschäf­ti­gung muss SV-pflich­tig sein sowie dem öster­rei­chi­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht und Arbeits­recht unterliegen.

Es werden für einen Zeitraum von 3 Jahren 50% der nach­weis­lich bezahl­ten Lohn­ne­ben­kos­ten (Dienst­ge­ber­bei­trä­ge) jährlich im Nach­hin­ein aus­be­zahlt (rück­erstat­tet), wobei zu beachten ist, dass der Antrag binnen 30 Tagen nach Anmel­dung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses bei der Gebiets­kran­ken­kas­se gestellt werden muss. Für die Abwick­lung der Anträge ist die För­der­bank Austria Wirt­schafts­ser­vice (aws) zustän­dig — die Anmel­dung erfolgt über http://www.beschaeftigungsbonus.at/.

Der Beschäf­ti­gungs­bo­nus ist als Zuschuss aus­ge­stal­tet und ist beim Arbeit­ge­ber als Emp­fän­ger er För­de­rung steu­er­frei, da die För­de­rung der Lohn­ne­ben­kos­ten nicht durch eine Steu­er­be­las­tung gekürzt werden soll. Dem­entspre­chend erfolgt auch keine Auf­wands­kür­zung der geför­der­ten Lohnnebenkosten.

Zu den geför­der­ten Lohn­ne­ben­kos­ten zählen neben Krankenversicherungs‑, Unfall­ver­si­che­rungs- und Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­bei­trag auch BV-Beiträge, Dienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds, Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag und die Kommunalsteuer.

Da mit dem Beschäf­ti­gungs­bo­nus die Neu­schaf­fung von Arbeits­plät­zen geför­dert wird, muss nach­ge­wie­sen werden, dass zwischen dem Zeit­punkt der Antrag­stel­lung und einem Jahr davor zumin­dest ein zusätz­li­ches Arbeits­ver­hält­nis geschaf­fen wurde. Es ist vor­ge­se­hen, dass der Zuwachs (an Arbeits­plät­zen) zumin­dest ein Voll­zeit­äqui­va­lent ausmacht — dies ent­spricht einer Wochen­ar­beits­zeit von 38,5 Stunden, welche in Form von Voll- aber auch Teil­zeit­kräf­ten nach­ge­wie­sen werden kann. Im Detail werden der Beschäf­ti­gungs­stand am Tag vor Ent­ste­hung des ersten för­de­rungs­fä­hi­gen Arbeits­ver­hält­nis­ses sowie der Beschäf­ti­gungs­stand am jewei­li­gen Ende der vier Vor­quar­ta­le her­an­ge­zo­gen und mit­ein­an­der ver­gli­chen. Die Beschäf­ti­gungs­dau­er für die neu geschaf­fe­ne Stelle muss zumin­dest unun­ter­bro­chen vier Monate betragen.

Bild: © Alt­erfal­ter — Fotolia