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Klienten-Info — Archiv

Auch bei geteil­tem Trans­port ledig­lich eine umsatz­steu­er­li­che Lieferung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2017 

In der Ver­gan­gen­heit trat immer wieder die Frage auf, wie eine Lie­fe­rung von Gegen­stän­den umsatz­steu­er­lich zu beur­tei­len ist, wenn sowohl der Ver­käu­fer als auch der Käufer einen Teil des Trans­port­we­ges orga­ni­sie­ren. Diese Frage wurde nun vom VwGH in einem unlängst ergan­ge­nen Erkennt­nis (GZ Ro 2015/15/0026 vom 27.04.2017) beantwortet.

Ein öster­rei­chi­scher Unter­neh­mer (Ö1 GmbH) ver­kauf­te in den Jahren 2003 bis 2006 Waren an seinen deut­schen Kunden (D GmbH). Die Ö1 GmbH behan­del­te den Verkauf der Waren als steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nach Deutsch­land, da die Ware letzt­end­lich von Öster­reich nach Deutsch­land trans­por­tiert wurde. Die Ö1 GmbH trans­por­tier­te die Waren nicht unmit­tel­bar nach Deutsch­land zur D GmbH, sondern zur öster­rei­chi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft der D GmbH. Von dort wurden die Waren nach Deutsch­land trans­por­tiert. Im Zuge einer Betriebs­prü­fung der Ö1 GmbH stellte das Finanz­amt fest, dass die Lie­fe­run­gen an die D GmbH keine steu­er­frei­en innen­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen dar­stel­len, da die Waren nicht unmit­tel­bar von Öster­reich nach Deutsch­land trans­por­tiert wurden, sondern der Trans­port in Öster­reich unter­bro­chen wurde. Demnach müsse die Ö1 GmbH die Lie­fe­run­gen an die D GmbH als Inlands­lie­fe­run­gen der öster­rei­chi­schen Umsatz­steu­er unter­wer­fen. Gegen diese Besteue­rung der Umsätze erhob die Ö1 GmbH Ein­spruch. Für das Vor­lie­gen einer innen­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung sei es nämlich nicht relevant, ob entweder der Ver­käu­fer die Waren beför­dert oder ver­sen­det oder ob der Abnehmer den Gegen­stand abholt.

Der VwGH kam zur Ent­schei­dung, dass nicht nur entweder der Ver­käu­fer die Waren befördern/versenden oder der Kunde die Waren abholen kann, sondern dass beide Parteien gemein­sam am Trans­port betei­ligt sein können. Im vor­lie­gen­den Fall ist die Ö1 GmbH für den Trans­port zur öster­rei­chi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft der D GmbH ver­ant­wort­lich und die D GmbH ist für den Wei­ter­trans­port nach Deutsch­land zustän­dig. Eine solche „gebro­che­ne Beför­de­rung oder Ver­sen­dung“ ist nach Ansicht des VwGH für das Vor­lie­gen einer innen­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung nicht schäd­lich, wenn der Abnehmer bereits zu Beginn des Trans­ports fest­steht. Außerdem muss der lie­fern­de Unter­neh­mer nach­wei­sen, dass ein zeit­li­cher und sach­li­cher Zusam­men­hang in der Beför­de­rung und ein kon­ti­nu­ier­li­cher Ablauf des Trans­port­vor­gangs vorliegen.

Diese Ent­schei­dung ist für öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer sehr zu begrüßen, da klar­ge­stellt wurde, dass auch in Fällen mit geteil­ter Trans­port­ver­ant­wor­tung eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung vorliegt, wenn der Abnehmer von Beginn an fest­steht. Es wurde aller­dings auch für Unter­neh­mer aus der EU (hier die D GmbH) fest­ge­hal­ten, dass diese sich nicht in Öster­reich steu­er­lich regis­trie­ren müssen, um die öster­rei­chi­schen Vor­steu­ern geltend zu machen und ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Ver­brin­gen der Waren von Öster­reich in den jewei­li­gen EU Mit­glied­staat zu melden.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia