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Klienten-Info — Archiv

Offene „Sie­ben­tel­be­trä­ge“ aus Teil­wert­ab­schrei­bun­gen sind keine Vorgruppenverluste

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2017 

Bekannt­lich müssen steu­er­lich zuläs­si­ge Abschrei­bun­gen auf Betei­li­gun­gen über 7 Jahre verteilt werden. Eine in diesem Zusam­men­hang wesent­li­che Frage ist, ob bei Aufnahme in eine steu­er­li­che Unter­neh­mens­grup­pe als Grup­pen­mit­glied noch offene Sie­ben­tel­be­trä­ge als Vor­grup­pen­ver­lust­vor­trä­ge anzu­se­hen sind oder (künftige) laufende Betriebs­aus­ga­ben im Jahr der Gel­tend­ma­chung dar­stel­len. Für den Steu­er­pflich­ti­gen macht es vor allem deshalb einen Unter­schied, da Vor­grup­pen­ver­lus­te nur mit künf­ti­gen eigenen Jah­res­ge­win­nen ver­rech­net werden können (und daher im Ver­lust­fall das Grup­pen­ein­kom­men nicht ver­min­dern), während ande­ren­falls die jeweils im Ver­an­la­gungs­jahr wirksam wer­den­den Sie­bentel­ab­schrei­bun­gen immer das Grup­pen­ein­kom­men ver­rin­gern.

Der seitens der Finanz­ver­wal­tung in Rz. 1071 der Kör­per­schaft­steu­er­richt­li­ni­en ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, dass offene Sie­ben­tel­be­trä­ge aus Betei­li­gungs­ab­schrei­bun­gen Vor­grup­pen­ver­lust­vor­trä­ge dar­stel­len, welche ledig­lich mit künf­ti­gen eigenen Jah­res­ge­win­nen des Grup­pen­mit­glieds ver­rech­net werden können, hat der VwGH (GZ Ro 2015/13/0024 vom 31.5.2017) nun eine Absage erteilt. Damit ist der VwGH der Ansicht des BFG gefolgt und hat die dagegen ein­ge­brach­te Amts­re­vi­si­on der Finanz­ver­wal­tung verworfen.

Der VwGH begrün­det seine Sicht­wei­se damit, dass Sie­ben­tel­be­trä­ge keine in einem vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr ent­stan­de­nen Verluste sind, weshalb ein abrei­fen­des Sie­ben­tel nicht unter den Vor­grup­pen­ver­lust­be­griff im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 4 KStG fällt. Diese Beur­tei­lung wird auch dadurch nicht ver­än­dert, dass die Ursache für die Sie­bentel­ab­schrei­bung in einem Zeitraum vor der Grup­pen­bil­dung liegt.

Bild: © dusk — Fotolia