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Klienten-Info — Archiv

Betrieb­lich ver­an­lass­te Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten sind als Betriebs­aus­ga­be abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2018 

Über eine öster­rei­chi­sche GmbH wurde nach einem Kar­tell­ver­fah­ren von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on eine Geld­stra­fe für Preis­ab­spra­chen und unlau­te­ren Wett­be­werb verhängt. Dem Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz folgend sind Strafen und Geld­bu­ßen, die von Gerich­ten, Ver­wal­tungs­be­hör­den oder den Organen der Euro­päi­schen Union verhängt werden, nicht als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig. Es wäre mit dem Straf­zweck unver­ein­bar, im Wege der steu­er­li­chen Ent­las­tung den Pönal­cha­rak­ter der Strafe zumin­dest teil­wei­se zu mildern. Aller­dings hatte die GmbH auch beträcht­li­che durch das Kar­tell­ver­fah­ren ent­stan­de­ne Rechts- und Bera­tungs­auf­wen­dun­gen zu tragen, die von der GmbH als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht wurden — überdies wurde die Vor­steu­er für diese Kosten in Abzug gebracht.

Da unstrit­tig war, dass die Strafe an sich nicht abzugs­fä­hig ist, hatte sich der VwGH (GZ Ro 2017/15/0001 vom 22.3.2018) nur damit zu beschäf­ti­gen, ob die ent­stan­de­nen Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten eben­falls unter das oben genannte Abzugs­ver­bot zu sub­su­mie­ren sind. Der VwGH führte in diesem Zusam­men­hang aus, dass Betriebs­aus­ga­ben grund­sätz­lich nur abzugs­fä­hig sind, wenn sie unmit­tel­bar durch den Betrieb ver­an­lasst sind. In der Regel stellen Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten ebenso wie Geld­stra­fen Kosten der privaten Lebens­füh­rung dar, da die aus­lö­sen­de Ursache oft im schuld­haf­ten Ver­hal­ten des Betriebs­in­ha­bers liegt.

Eine Abzugs­fä­hig­keit der Bera­tungs­kos­ten sei jedoch dann zu bejahen, wenn der straf­recht­li­che Vorwurf, gegen den sich der Betriebs­in­ha­ber zur Wehr setzt, aus­schließ­lich und unmit­tel­bar aus seiner beruf­li­chen (betrieb­li­chen) Sphäre erklär­bar und damit betrieb­lich ver­an­lasst ist. Im vor­lie­gen­den Fall sah der VwGH einen unmit­tel­ba­ren Kau­sal­zu­sam­men­hang zwischen der Preis­ab­spra­che und dem betrieb­li­chen Zusam­men­hang. Der vor­sätz­li­che Beschluss zur Kar­tell­bil­dung zielt aus der Sicht der GmbH auf Umsatz- und Gewinn­ma­xi­mie­rung ab und liegt somit aus­schließ­lich im betrieb­li­chen Bereich. Die Auf­wen­dun­gen für die Rechts- und Bera­tungs­kos­ten (Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten) im Zusam­men­hang mit Kar­tell­ver­fah­ren waren somit abzugs­fä­hig - ebenso stand der Vor­steu­er­ab­zug zu. Die Kosten für die ver­häng­te Kar­tell­stra­fe sind jedoch aufgrund des Pönale­cha­rak­ters nicht abzugs­fä­hig.

Bild: © Kautz15 — Fotolia