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Klienten-Info — Archiv

Ver­län­ger­te Ver­jäh­rungs­frist bei hin­ter­zo­ge­nen Abgaben gilt auch bei Ableben des Steuerpflichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2018 

Der Zweck der Ver­jäh­rungs­be­stim­mun­gen im Abga­ben­recht liegt darin, dass infolge Zeit­ab­lau­fes Rechts­frie­de eintritt und dass Beweis­schwie­rig­kei­ten und Fehler in der Sach­ver­halts­er­mitt­lung, die ins­be­son­de­re durch ein der Behörde zuzu­rech­nen­des Ver­strei­chen­las­sen längerer Zeit­räu­me ent­ste­hen, ver­mie­den werden. Hat aber der Abga­ben­gläu­bi­ger (das Finanz­amt) keine Mög­lich­keit, dass Bestehen seines Anspru­ches zu erkennen, so ent­spricht es dem Sinn des Insti­tu­tes der Ver­jäh­rung, dass die Durch­set­zung der hin­ter­zo­ge­nen Abgaben erst nach Ablauf einer längeren Frist unzu­läs­sig wird. Die ver­län­ger­te Ver­jäh­rungs­frist beträgt bei hin­ter­zo­ge­nen Abgaben 10 Jahre.

In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung des VwGH (GZ Ro 2017/15/0015 vom 31.1.2018) wurde fest­ge­hal­ten, dass die ver­län­ger­te Ver­jäh­rungs­frist auch dann zu berück­sich­ti­gen ist, wenn der Behörde der Abga­ben­an­spruch erst nach dem Tod des Steu­er­pflich­ti­gen bekannt geworden ist. Ent­schei­dend ist, dass eine Abgabe hin­ter­zo­gen ist. Die für diesen Fall geltende Ver­jäh­rungs­frist von 10 Jahren bezieht sich nicht auf ein Recht­sub­jekt (eine Person), sondern auf eine For­de­rung. Aus diesem Grund kann sich der Anspruch auch gegen die Erben als Rechts­nach­fol­ger wenden, selbst wenn diese die Abgaben nicht selbst hin­ter­zo­gen haben.

Im Ver­fah­ren wurde seitens der Erben vor­ge­bracht, dass aufgrund des Ablebens kein Finanz­straf­ver­fah­ren mehr geführt werden kann, in welchem die Abga­ben­hin­ter­zie­hung fest­ge­stellt werden kann. Darüber hinaus wurde argu­men­tiert, dass keine Befra­gung des Ver­stor­be­nen mehr möglich ist und damit der Anspruch auf recht­li­ches Gehör verletzt werde. Diesen Argu­men­ten ist der VwGH jedoch nicht gefolgt, zumal die inhalt­li­che Wür­di­gung vom Finanz­amt aus­rei­chend dar­ge­legt wurde. Seitens der Erben wurde auch nicht auf­ge­zeigt, warum die Ansicht des Finanz­am­tes, dass eine Abga­ben­hin­ter­zie­hung vorliegt, unrich­tig wäre. Der Anspruch auf recht­li­ches Gehör ist nach Ansicht des VwGH auch nicht deshalb verletzt, weil der Steu­er­pflich­ti­ge wegen seines Todes nicht mehr gehört werden kann.

Bild: © ki33 — Fotolia