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Klienten-Info — Archiv

Keine Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bei Verkauf der vom Allein­ei­gen­tü­mer eines Zins­hau­ses benütz­ten (nicht pari­fi­zier­ten) Wohnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2018 

Bekann­ter­ma­ßen steht die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er bei Verkauf einer Lie­gen­schaft grund­sätz­lich für Eigen­hei­me (maximal zwei Woh­nun­gen) sowie Eigen­tums­woh­nun­gen zu. Im Falle des Ver­kau­fes einer Eigen­tums­woh­nung ist dabei zwingend eine Pari­fi­zie­rung erfor­der­lich. Somit fällt die Ver­äu­ße­rung einer Wohnung in einem Zinshaus (mehr als zwei Wohn­ein­hei­ten) nicht unter diese Befrei­ungs­be­stim­mung. Nach Auf­fas­sung des VwGH (GZ Ra 2017/13/0002 vom 22.11.2017) besteht auch dann keine Ausnahme, wenn die ver­äu­ßer­te Wohnung dem Ver­käu­fer als Haupt­wohn­sitz gedient hat und er selbst auch allei­ni­ger Eigen­tü­mer der Lie­gen­schaft ist.

Die Durch­füh­rung der Pari­fi­zie­rung anläss­lich des Ver­kau­fes der Lie­gen­schaft ist nach Ansicht des BFG grund­sätz­lich nicht schäd­lich. Mangels höchst­ge­richt­li­cher Judi­ka­tur emp­fiehlt es sich jedoch zur Ver­mei­dung von Risiken schon bei Ver­kaufs­ab­sicht eine Pari­fi­zie­rung vor­zu­neh­men. Für die Fris­ten­be­rech­nung (in der Regel durch­gän­gi­ge Nutzung als Haupt­wohn­sitz für min­des­tens zwei Jahre seit der Anschaf­fung bzw. inner­halb der letzten 10 Jahre min­des­tens fünf Jahre durch­ge­hen­de Bewoh­nung) ist nach Ansicht des VwGH nicht auf den Zeit­punkt der Pari­fi­zie­rung, sondern auf die ursprüng­li­che Anschaf­fung abzu­stel­len. Das bedeutet, dass eine fehlende Pari­fi­zie­rung zumin­dest nicht die Behal­te­fris­ten ver­län­gert, wenn eine Nutzung als Haupt­wohn­sitz gegeben ist.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia