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Klienten-Info — Archiv

Nach­ver­steue­rung von Aus­lands­ver­lus­ten bei unter­jäh­ri­gem Aus­schei­den aus der Gruppe

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2018 

Ein wesent­li­cher Vorteil der öster­rei­chi­schen Grup­pen­be­steue­rung besteht in der antei­li­gen Zurech­nung von Ver­lus­ten aus­län­di­scher Grup­pen­mit­glie­der zum öster­rei­chi­schen Grup­pen­trä­ger, wodurch Gewinne und Verluste inner­halb der Gruppe aus­ge­gli­chen werden können. Durch die Nach­ver­steue­rung im Inland, wenn es im Ausland zur Ver­lust­ver­wer­tung kommt, soll eine doppelte Ver­lust­ver­wer­tung ver­hin­dert werden. Ebenso ist vor­ge­se­hen, dass es „im Jahr des Aus­schei­dens“ des aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds zu einer Nach­ver­steue­rung der ver­blei­ben­den zuge­rech­ne­ten Verluste kommt. Ins­be­son­de­re hat eine Nach­ver­steue­rung beim Grup­pen­trä­ger zu erfolgen, wenn das Grup­pen­mit­glied, dem die Aus­lands­ver­lus­te zuge­rech­net worden sind, nicht mehr der Unter­neh­mens­grup­pe angehört.

Genau diese zeit­li­che Zuord­nung von ver­blei­ben­den Ver­lus­ten des aus­schei­den­den aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds wurde strittig inter­pre­tiert und musste schließ­lich vom VwGH ent­schie­den werden (GZ Ro 2017/15/0010 vom 27.11.2017). Sach­ver­halt dabei waren zwei aus­län­di­sche Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, welche seit 2005 Grup­pen­mit­glie­der einer öster­rei­chi­schen Unter­neh­mens­grup­pe waren (Bilanz­stich­tag von Grup­pen­trä­ger und ‑mit­glie­dern war der 31.12.). 2010 kam es unter­jäh­rig zur Ver­äu­ße­rung dieser Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und zur Been­di­gung der Unter­neh­mens­grup­pe. Fraglich war nun, ob die noch nicht ver­rech­ne­ten Verluste der aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glie­der in 2009 oder 2010 beim Grup­pen­trä­ger­er­geb­nis gewin­n­er­hö­hend anzu­set­zen sind.

Der VwGH dif­fe­ren­zier­te bei seiner Ent­schei­dung zwischen dem Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten — dieser ist mittels Zeit­punkt der Über­tra­gung des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums zu bestim­men — und dem Zeit­punkt des Aus­schei­dens aus der Unter­neh­mens­grup­pe. Wenn­gleich das Aus­schei­den aus der Unter­neh­mens­grup­pe mangels ganz­jäh­ri­ger finan­zi­el­ler Ver­bin­dung bereits mit Jah­res­wech­sel (und nicht erst mit dem Zeit­punkt des unter­jäh­ri­gen Verkaufs der Anteile) erfolgt, ist fraglich, ob das Aus­schei­den mit Ablauf des vor­an­ge­gan­ge­nen Jahres (2009) oder mit Beginn des neuen Jahres (2010) pas­sier­te. Dem VwGH folgend endete die Rechts­wir­kung der Unter­neh­mens­grup­pe mangels ganz­jäh­ri­ger finan­zi­el­ler Ver­bin­dung mit Ende 2009 (mit Ablauf der letzten Sekunde). Die bisher nicht ver­rech­ne­ten Aus­lands­grup­pen­ver­lus­te sind somit und entgegen der Ansicht des BFG im Kalen­der­jahr 2009 gewin­n­er­hö­hend zuzu­rech­nen, welches zugleich dem letzten Ver­an­la­gungs­jahr der Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit der Grup­pen­mit­glie­der ent­spricht. Dies wird auch damit begrün­det, dass solche noch nicht ver­rech­ne­ten Aus­lands­ver­lus­te dem Gesetz nach einem Grup­pen­mit­glied bzw. dem Grup­pen­trä­ger zuzu­rech­nen sind; nach Been­di­gung der Gruppe und somit ohne Grup­pen­trä­ger und ‑mitglied hätten die Verluste nur dem ehe­ma­li­gen Grup­pen­mit­glied bzw. ‑träger zuge­ord­net werden können.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia